Wohngebäudeversicherung - Feuerversicherung
Gegenstand der Feuerversicherung
Die Feuerversicherung übernimmt die Kostenerstattung für Schäden an versicherten Sachen durch
Brand:
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Insoweit besteht Übereinstimmung mit den AFB 2008, sodass auf die Interpretationen im Beitrag Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung verwiesen werden
kann.
Blitzschlag:
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf Sachen.
Welche Sachen es sind, auf die der Blitz unmittelbar übergeht, ist unerheblich. So ist beispielsweise der Versicherungsfall gegeben, wenn ein Blitz in einen
vor dem versicherten Gebäude stehenden Baum einschlägt und herabfallende Äste oder der entstehende Luftdruck das Gebäude beschädigen (wegen Schäden an
elektrischen Einrichtungen s.u.). Vollzieht sich ein Blitzschlag zwischen zwei Wolken oder schlägt der Blitz in ein nicht als Sache anzusehendes Gewässer ein
und wird durch den entstehenden Luftdruck die versicherte Sache beschädigt, sind die Voraussetzungen für den Versicherungsfall nicht erfüllt.
In Abschnitt A § 2 Nr. 3 VGB 2008 ist die Definition um folgende Klarstellung ergänzt:
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem
der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen
Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.
Wegen Erweiterung der Deckung solcher Schäden über Klausel PK 7160.
Explosion:
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Diese Definition entspricht derjenigen der gewerblichen Feuerversicherung; in jener ist allerdings zusätzlich noch die Explosion eines Behälters definiert.
Implosion:
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung:
Was im Einzelnen unter die Gefahr Luftfahrzeuge als Sammelbergriff fällt, wird in den VGB nicht eigens gesagt. Deshalb bleibt auf das Luftfahrtgesetz
zurückzugreifen, das in § 1 Nr. 2 den Begriff Luftfahrzeuge wie folgt definiert:
Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte
Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper
In dieser beispielhaften Aufzählung wird abschließend Flugkörper in gewissem Sinne als Synonym für Luftfahrzeuge verwendet, dadurch entfällt die
Differenzierung zwischen bemannt und unbemannt.
Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse.
Leistungen des Versicherers
Die Leistung des Versicherers umfasst die Entschädigung für
versicherte Sachen, die durch eine der versicherten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen;
erfolglose Kosten, die der VN zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte;
Ermittlungs- und Feststellungskosten des Schadens insoweit, als ihre Aufwendungen den Umständen nach geboten waren.
Es gilt das Prinzip der Vollwertversicherung, d. h. die Versicherungssumme muss dem Versicherungswert entsprechen, um den versicherten
Sachschaden voll entschädigt zu bekommen.
Als Versicherungswert kann der Neuwert, der Zeitwert oder der gemeine Wert versichert werden.
Ausschlüsse nach den AFB | |
Betriebsschäden | Die Dachhaut gerät bei Dacharbeiten durch Erhitzung des Bitumens in Brand. |
Sengschäden | Durch die Hitzeeinwirkung eines Heizstrahlers wird ein geklebter Teppichboden angesengt. |
Schäden durch die Wirkung des elektrischen Stroms an elektrischen Einrichtungen mit und ohne Feuererscheinung | Überspannungsschäden, Kurzschlussschäden. Durch Kurzschluss entsteht ein Kabelbrand im Stromkasten. |
Mittelbare Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen | Ein Blitz führt zu einer atmosphärisch bedingten Überspannung des Stromnetzes. |
Vermeidung von Unterversicherung
Zur Vermeidung einer Unterversicherung sollten Sie folgende Punkte beachten bzw. prüfen:
Richtige Bemessung der Versicherungssumme: Die Versicherungssumme wird in der tatsächlichen Höhe dem Versicherer deklariert.
Hilfestellung bieten Sachverständigengutachten, Betriebsbuchhaltung, Taxierung.
Erstrisiko-Deckung: Im Schadenfall wird stets die Erstrisikosumme bis zur Höhe der Versicherungssumme voll ersetzt und dies
ohne Selbstbeteiligung und unabhängig vom Versicherungswert.
Vorsorgeversicherung und positionsweise Versicherung: Sie dient dazu, um bei richtig bemessener VS Erhöhungen der
Versicherungswerte sowie Neuanschaffungen, die im Zeitablauf entstehen, aufzufangen (bei Bestandserhöhungen der Gebäude- und Betriebseinrichtung in F, ED,
LW, Sturm).
Summarische Versicherung: Die Positionen werden bei gleichem Beitragssatz zu einer Gruppe zusammengefasst; ist eine Position
unterversichert, so kann eine evtl. Überversicherung der anderen Position zum Ausgleich dienen. Die summarische Versicherung kann sich nachteilig auswirken,
wenn die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position richtig bemessen wurde, die nicht vom Schaden betroffene Position jedoch unterversichert
ist. Denn: Da in jedem Fall die VS und Versicherungswerte der Positionen zusammengefasst werden, entsteht so eine Unterversicherung. Deshalb:
Vorsorgeversicherung zusätzlich vereinbaren.
Gleitende Neuwertversicherung von Geschäftsgebäuden: in der Feuerversicherung; Wertsteigerungen werden automatisch erfasst; in
der industriellen Feuerversicherung wird sie nicht angewendet. Grundsätzlich zu empfehlen, da sonst die Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert selbst
getragen werden müsste. Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGIN); Vermeidung
der Unterversicherung durch Baupreissteigerungen. Insbesondere bei Geschäfts- und Verwaltungsgebäuden, Schulen und öffentlichen Gebäuden, Hotels, Pensionen,
Krankenhäusern, Sanatorien. Gebäude können i. d. R. zum gleitenden Neuwert versichert werden, wenn der Zeitwert mindestens 40 Prozent des Neuwertes beträgt.
Wertzuschlagsklauseln: in der Feuerversicherung für Gebäude und Betriebseinrichtung; Wertsteigerungen, aber auch Investitionen
für gewerbliche Gebäude und technische sowie kaufmännische Betriebseinrichtungen können über Wertzuschlagsklauseln versichert werden (damit ist eine
Vorsorgeversicherungssumme entbehrlich). Bestandserhöhungen können eingeschlossen werden oder nicht. Bestimmte Mindest-Versicherungssummen von z. B.
250.000 EUR müssen erreicht werden. Neuwertversicherung, wenn gleitende Neuwertversicherung nicht in Frage kommt.
Stichtagsversicherung: für Vorräte in der Feuerversicherung, ED, LW Sturm; sie gilt ausschließlich für Vorräte, die mengenmäßig
und preislich schwanken können. Eine kontinuierliche und permanente Buchhaltung ist Voraussetzung hierfür.
Bruchteilversicherung: für Betriebseinrichtungen und Vorräte in der ED, LW und Sturmversicherung, sofern ein Schaden in Höhe
der VS nicht entstehen kann, erreichen Sie durch Begrenzung der Entschädigung auf einen Bruchteil zwischen 25 bis 5 Prozent des Vollwertes einen
Prämiennachlass von 10 bis 20 Prozent. Annahme: Ein Totalschaden ist ausgeschlossen! Der VN bestimmt daher neben der Vollwertsumme eine Bruchteilsumme, die
als obere Entschädigungsgrenze gilt.
Unterversicherungsverzicht: dieser kann summenmäßig begrenzt oder unbegrenzt sein, z. B. wird ein Schaden, der 2 Prozent der
Versicherungssumme nicht übersteigt, ohne Überprüfung der Versicherungssummen gezahlt.
Summenanpassungsklausel: Zur Anpassung an Wertänderungen kann bei Betriebseinrichtung, Vorräten/Waren und Vorsorge eine solche
Klausel vereinbart werden; VS wird zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres um den Prozentsatz erhöht oder vermindert, um den sich der Index der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte für den Monat September gegenüber dem Vorjahr verändert hat.
Einzeldeklaration und Pauschaldeklaration: Die ohne besondere Vereinbarung nicht versicherten Sachen und Kosten können pauschal
auf Erstes Risiko oder einzeln mit exakten Versicherungssummen deklariert werden. Für die Versicherung von Büros, Geschäften, Betrieben und Lägern wird die
Deklaration für die Versicherung zusätzlicher Sachen und Kosten so pauschal wie möglich gehalten.
Ausschlüsse zur Feuerversicherung
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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