Wohngebäudeversicherung - Ausschlüsse zur Feuerversicherung
Der Versicherungsschutz durch die Feuerversicherung erstreckt sich nicht auf
Schäden durch Erdbeben (ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen)
der Wärme ausgesetzte Sachen
Brandschäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt
werden (Einschluss über Klausel PK 7161 möglich). Klarstellend ist in den VGB vermerkt, dass diese Bestimmung auch für Sachen gilt, in denen oder
durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet (z.B. durch den Schornstein) wird.
Sengschäden
Aus der Definition des Brandbegriffs ergibt sich, dass Sengschäden nicht versichert sind, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosionen entstanden
sind, wie die VGB klarstellend vermerken.
Schäden an Verbrennungskraftmaschinen und Schaltorganen
Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen
Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
Kurzschluss- und Überspannungsschäden
Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion oder
des unmittelbaren Überganges eines Blitzes auf Sachen (Blitzschlag) sind. Bei Vereinbarung der Klausel PK 7160 ersetzt der Versicherer jedoch
Überspannungsschäden durch Blitz, ohne dass dieser auf Sachen aufgetroffen ist.
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