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Wohngebäudeversicherung - Ausschlüsse zur Feuerversicherung

Wohngebäudeversicherung - Ausschlüsse zur Feuerversicherung

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Wohngebäudeversicherung - Ausschlüsse zur Feuerversicherung erklärt.

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Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung - Ausschlüsse zur Feuerversicherung

Der Versicherungsschutz durch die Feuerversicherung erstreckt sich nicht auf
Grüner Pfeil nach rechts Schäden durch Erdbeben (ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen)
Grüner Pfeil nach rechts der Wärme ausgesetzte Sachen
Brandschäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Einschluss über Klausel PK 7161 möglich). Klarstellend ist in den VGB vermerkt, dass diese Bestimmung auch für Sachen gilt, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet (z.B. durch den Schornstein) wird.
Grüner Pfeil nach rechts Sengschäden
Aus der Definition des Brandbegriffs ergibt sich, dass Sengschäden nicht versichert sind, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosionen entstanden sind, wie die VGB klarstellend vermerken.
Grüner Pfeil nach rechts Schäden an Verbrennungskraftmaschinen und Schaltorganen
Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
Grüner Pfeil nach rechts Kurzschluss- und Überspannungsschäden
Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion oder des unmittelbaren Überganges eines Blitzes auf Sachen (Blitzschlag) sind. Bei Vereinbarung der Klausel PK 7160 ersetzt der Versicherer jedoch Überspannungsschäden durch Blitz, ohne dass dieser auf Sachen aufgetroffen ist.



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