Wohngebäudeversicherung - Gleitende Neuwertversicherung
Preisbasis 1914
Versicherungswert ist der ortsübliche Neubauwert 1914. Dieser wird durch Größe und Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes nach Preisen des Jahres 1914
bestimmt. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Versicherungssumme
Die zu vereinbarende Versicherungssumme ist auf den Versicherungswert 1914 abzustimmen. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
erheblich niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert
gekürzt. Maßgebend sind also die auf Preisbasis 1914 bezogenen Werte und nicht etwa das Verhältnis von Versicherungswert multipliziert mit dem
Anpassungsfaktor zum aktuellen Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Die Haftung des Versicherers wird über den Beitrag mittels des Anpassungsfaktors an die Baupreisentwicklung angepasst.
Mehrwertsteuer
Der Anpassungsfaktor berücksichtigt auch die Mehrwertsteuer. Er ist also auf Gebäude von nicht vorsteuerabzugsberechtigten VN ausgerichtet. Ist der VN
hinsichtlich des versicherten Gebäudes vorsteuerabzugsberechtigt und hat er deshalb im Versicherungsfall Anspruch nur auf Entschädigung des Nettobetrages,
zahlt er im Vergleich zum Nichtvorsteuerabzugsberechtigten einen zu hohen Beitrag. Dies kann der VN nicht etwa umgehen, indem er die Versicherungssumme 1914
um den Mehrwertsteueranteil kürzt, denn damit würde eine Unterversicherung entstehen, weil die Mehrwertsteuer im Jahr 1914 nicht relevant war und somit den
Versicherungswert nicht beeinflusst.
Klausel für Vorsteuerabzugsberechtigte
Indes hat der für das versicherte Gebäude vorsteuerabzugsberechtigte VN zu den VGB 2008 durch Vereinbarung der Klausel PK 7760 die Möglichkeit, die
Versicherungssumme 1914 um den Mehrwertsteueranteil zu reduzieren. Mit dieser Klausel gilt vereinbart, dass ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer in
Schadenfall nicht besteht, soweit die Versicherungssumme entsprechend niedriger als der Versicherungswert festgesetzt wurde.
Wertsteigernde Baumaßnahmen und Vorsorgeversicherung
Erhöht sich der Versicherungswert durch wertsteigernde Baumaßnahmen, so ist zur Vermeidung von Unterversicherung die Versicherungssumme in der Gebäudeversicherung dementsprechend
anzupassen. Nach den VGB 2008 besteht jedoch innerhalb der laufenden Versicherungsperiode bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode für den erhöhten
Wert der Gebäude Versicherungsschutz. Zur vollen Deckung in der darauffolgenden Versicherungsperiode ist eine Anpassung der Versicherungssumme an den
gestiegenen Wert zu veranlassen.
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