Wohngebäudeversicherung - Ausschlüsse zur Leitungswasserversicherung
Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich nicht auf Schäden durch
Regenwasser aus Fallrohren (wurde klarstellend überall ausgeschlossen. Eine Mitversicherung ist jedoch über die Klausel PK 7166 möglich),
Plansch- oder Reinigungswasser (bei Letzterem ist der Gebrauch von Wasser außerhalb des Rohrsystems und der damit verbundenen Einrichtungen
gemeint, z.B. Wasser aus Putzeimern),
Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen
hervorgerufenen Rückstau (dieser Ausschluss gilt nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchs im Sinne der VGB),
Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Bergsturz, es sei denn, dass bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes (durch Feuerversicherung gedeckt) durch Druckproben oder durch
Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkleranlage oder Berieselungsanlage,
Schwamm;
Tipp
Analog zum Ausschluss von Rückstauschäden durch Grundwasser usw. sollte auch der Ausschluss von Schäden durch Schwamm dann nicht gelten, wenn sie durch
Leitungswasser als Folge eines durch Schwamm verursachten Rohrbruchs entstehen.
Hierzu könnte etwa folgende Vertragvereinbarung in Betracht kommen: In Ergänzung von Abschnitt A § 3 Nr. 4 cc VGB 2008 gilt der Ausschluss von Schäden durch
Schwamm nicht, wenn es sich um Leitungswasserschäden als Folge eines durch Schwamm verursachten Rohrbruchs handelt.
zur Vermeidung von Überschneidungen, Gefahren der Feuerversicherung, Sturm und Hagel,
Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
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