Wohngebäudeversicherung - Weitere Ausschlüsse zur Leitungswasser- und Sturmversicherung
Nicht bezugsfertiges Gebäude
Der Versicherungsschutz durch die Wohngebäudeversicherung erstreckt sich nicht auf Schäden an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen
Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist.
Bezugsfertigkeit des Gebäudes
Ein Wohngebäude ist dann bezugsfertig, wenn es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann; das ist auch dann der Fall, wenn noch
gewisse Restarbeiten (z.B. Malerarbeiten und Tapezieren) anstehen (VersR 89, 365).
Umbauarbeiten
Durch den Ausschluss wird bei entsprechenden Umbauarbeiten ein bisher bestehender Versicherungsschutz bis zur Wiederbezugsfertigkeit des Gebäudes unterbrochen,
selbst wenn kein erhöhtes Risiko besteht, z.B. weil der Baukörper keine unverschließbaren Öffnungen enthält. Es müsste aber genügen, dass der VN die in
Abschnitt A § 15 VGB 2008 bzw. § 23 VGB 2000 enthaltenen Obliegenheiten beachtet, um den Versicherungsschutz weiterhin zu erhalten.
Tipp
Im Bedarfsfall sollten Sie mit dem Versicherer vereinbaren, dass abweichend von Abschnitt A § 15 Nr. 1 VGB 2008 bzw. § 8 Nr. 4e VGB 2000
Versicherungsschutz besteht, wenn keine unverschließbaren Öffnungen mehr vorhanden sind und die Sicherheitsvorschriften gemäß Abschnitt A § 14 VGB 2008 bzw.
§ 24 VGB 2000 beachtet werden.
Eine solche Vereinbarung kann auch in Bezug auf ein neu errichtetes Wohngebäude angebracht sein.
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