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Wohngebäudeversicherung - Weitere Ausschlüsse zur Leitungswasser- und Sturmversicherung

Wohngebäudeversicherung - Weitere Ausschlüsse zur Leitungswasser- und Sturmversicherung

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Wohngebäudeversicherung - Weitere Ausschlüsse zur Leitungswasser- und Sturmversicherung erklärt.

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Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung - Weitere Ausschlüsse zur Leitungswasser- und Sturmversicherung

Grüner Pfeil nach rechts Nicht bezugsfertiges Gebäude
Der Versicherungsschutz durch die Wohngebäudeversicherung erstreckt sich nicht auf Schäden an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist.
Grüner Pfeil nach rechts Bezugsfertigkeit des Gebäudes
Ein Wohngebäude ist dann bezugsfertig, wenn es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann; das ist auch dann der Fall, wenn noch gewisse Restarbeiten (z.B. Malerarbeiten und Tapezieren) anstehen (VersR 89, 365).
Grüner Pfeil nach rechts Umbauarbeiten
Durch den Ausschluss wird bei entsprechenden Umbauarbeiten ein bisher bestehender Versicherungsschutz bis zur Wiederbezugsfertigkeit des Gebäudes unterbrochen, selbst wenn kein erhöhtes Risiko besteht, z.B. weil der Baukörper keine unverschließbaren Öffnungen enthält. Es müsste aber genügen, dass der VN die in Abschnitt A § 15 VGB 2008 bzw. § 23 VGB 2000 enthaltenen Obliegenheiten beachtet, um den Versicherungsschutz weiterhin zu erhalten.
Tipp
Im Bedarfsfall sollten Sie mit dem Versicherer vereinbaren, dass abweichend von Abschnitt A § 15 Nr. 1 VGB 2008 bzw. § 8 Nr. 4e VGB 2000 Versicherungsschutz besteht, wenn keine unverschließbaren Öffnungen mehr vorhanden sind und die Sicherheitsvorschriften gemäß Abschnitt A § 14 VGB 2008 bzw. § 24 VGB 2000 beachtet werden.
Eine solche Vereinbarung kann auch in Bezug auf ein neu errichtetes Wohngebäude angebracht sein.



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