VGB 2000 Wert 1914 - § 7 Rohrbruch - Frost
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
a. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),
b. der Warmwasser- oder Dampfheizung,
c. von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
d. von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes.
2. Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an
a. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) oder ähnlichen
Installationen,
b. Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen,
c. Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
3. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der
Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden.
4. Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch erstreckt sich nicht auf Schäden
a. durch Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe § 6 Nr. 1) den
Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat,
b. an versicherten Sachen (siehe § 1), soweit die Gebäude noch nicht
bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind,
c. durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe § 4 Nr. 1a und § 5),
d. Sturm, Hagel (siehe § 8).