VGB 2000 Wert 1914 - § 4 Versicherte Gefahren und Schäden - Versicherungsfall
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 1), die durch
a. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe § 5),
b. Leitungswasser (siehe § 6),
c. Sturm, Hagel ( siehe § 8)
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall).
2. Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser
führenden Einrichtungen (siehe § 7).
3. Jede der Gefahrengruppen nach Nr. 1 a), 1 c) oder 1 b) einschließlich Nr. 2 kann auch einzeln versichert werden.
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art,
innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie entstehen.