VGB 2000 Wert 1914 - § 8 Sturm - Hagel
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde).
Ist diese Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass
a. die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet
hat oder
b. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen (siehe § 1) nur durch Sturm entstanden sein kann.
2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen
a. durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen (siehe § 1),
b. dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen (siehe § 1) wirft,
c. als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen (siehe § 1) oder an baulich verbundenen Gebäuden.
3. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 2 entsprechend.
4. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
Schäden
a. durch Sturmflut,
b. durch Lawinen oder Schneedruck,
c. durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei
denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
d. an Laden- und Schaufensterscheiben,
e. an versicherten Sachen (siehe § 1), soweit die Gebäude nicht
bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.