VGB 2000 Wert 1914 - § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude.
2. Mitversichert sind
a. Einbaumöbel/-küchen, die nicht serienmäßig produziert, sondern individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind,
b. auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen. Weiteres Gebäudezubehör sowie
weitere Grundstücksbestandteile sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
3. Zubehör ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und für
die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder zu dessen Wohnzwecken genutzt wird.
4. Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte - nicht aber ausgetauschte -Sachen, die ein Mieter
oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der
Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung). Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden.