VGB 2000 Wert 1914 - § 6 Leitungswasser
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
a. Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen,
b. mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen,
c. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
d. Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
e. Aquarien oder Wasserbetten.
2. Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) sind dem Leitungswasser
gleichgestellt.
3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
Schäden durch
a. Plansch- oder Reinigungswasser,
b. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen
hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch,
c. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
d. Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe Nr. 1) den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat,
e. Schwamm,
f. Leitungswasser an versicherten Sachen (siehe § 1), soweit die Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar
sind,
g. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe § 4 Nr. 1a und § 5),
h. Sturm, Hagel (siehe § 8).