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Sturm- und Hagelversicherung - Umfang der Entschädigungsleistung

Sturm- und Hagelversicherung - Umfang der Entschädigungsleistung

Hier bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Sturm- und Hagelversicherung - Umfang der Entschädigungsleistung.

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Sturm- und Hagelversicherung - Umfang der Entschädigungsleistung

Der Versicherer leistet im Versicherungsfall Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden, sowie für versicherte Kosten.
Grüner Pfeil nach rechts Sachsubstanzschäden
Gemäß Abschnitt A § 8 Nr. 1 ersetzt der Versicherer unter Anrechnung von Restwerten
Kleiner Haken in grün a. bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
Kleiner Haken in grün b. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt.
Grüner Pfeil nach rechts Zerstörung einer Sache
Zerstört ist eine Sache dann, wenn sie nicht mehr reparabel ist, auch wenn Bestandteile von ihr unbeschädigt geblieben sind. Verbliebene Reste sind mit ihrem für den VN erzielbaren Verkaufspreis, ggf. mit dem Schrottwert anzurechnen. Einer Zerstörung ist gleichzusetzen, wenn die Sache zwar noch reparaturfähig ist, die Reparaturkosten aber den Versicherungswert übersteigen.
Grüner Pfeil nach rechts Beschädigung einer Sache
Dementsprechend gilt eine Sache als beschädigt, wenn sie wieder funktionsgerecht repariert werden kann und die Höhe der Aufwendungen unterhalb des Versicherungswertes bleibt. Unter die Entschädigungspflicht fallen sämtliche notwendigen Kosten einschließlich der Nebenkosten. Hierzu gehören z.B. die Kosten für die Beseitigung eines durch Sturm auf das Gebäude gestürzten Baumes, um die Gebäudeschäden beheben zu können.
Grüner Pfeil nach rechts Wiederherstellung in den vorherigen Zustand
Die Reparaturarbeiten sind grundsätzlich so auszuführen, dass der vorherige Zustand der versicherten Sache wiederhergestellt wird. Ist dies jedoch nicht in vollem Umfang zu erreichen, so hat der Versicherer für eine verbleibende Wertminderung gemäß Abschnitt b) zusätzlich einen Ausgleich zu zahlen. Die Wertminderung kann in einer eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit bestehen, z.B. wenn eine reparierte Maschine nicht mehr ihre volle Leistung erreicht oder in einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes, z.B. wenn zu ersetzende Dachziegel farblich von den unbeschädigt gebliebenen Dachziegeln abweichen.
Ein entschädigungspflichtiger Sachschaden kann auch darin bestehen, dass lediglich das Aussehen der Sache beeinträchtigt ist und nur ein sogenannter Schönheitsschaden entstanden ist. Auch in einem solchen Fall kann als Entschädigung ein Wertminderungsausgleich in Betracht kommen.
Beispiel
Auf das mit Kupferblech eingedeckte Dach aufschlagende Hagelkörner hinterlassen mehr oder weniger tiefe Dellen, die jedoch so unerheblich sind, dass die Funktion der Dacheindeckung, das Gebäude vor Witterungseinflüssen zu schützen, auch auf Dauer nicht beeinträchtigt ist. Daher ist eine Reparatur der Kupferbleche aus technischen Gründen nicht notwendig. Ist aber das Aussehen des Gebäudes wegen der entstandenen Dellen wahrnehmbar beeinträchtigt und hierdurch das Gebäude im Wert gemindert worden, handelt es sich um einen entschädigungspflichtigen Sachschaden, den der Versicherer in Form eines Wertminderungsausgleichs regulieren kann.
Ob allerdings eine Wertminderung durch einen solchen Schönheitsschaden einen Sachschaden i.S.d. Sachversicherungsrechts darstellt, richtet sich nach der Verkehrsanschauung, wobei es auf die Zweckbestimmung z.B. eines versicherten Gebäudes ankommt, so das Verwaltungsgericht Sigmaringen (r+s 88, 114). Kann danach eine Beeinträchtigung des Aussehens grundsätzlich als Sachschaden anzusehen sein, so gilt das nach dieser Entscheidung nur insoweit, als es um Beeinträchtigungen geht, die auch tatsächlich wahrnehmbar sind. Würden auf das obige Beispiel bezogen die Dellen in den Kupferblechen von einem Standort im Bereich um das Gebäude nicht einsehbar sein oder aufgrund der Entfernung nicht wahrgenommen werden können, so bestünde kein Entschädigungsanspruch für die Wertminderung.
Die gleichen Kriterien gelten auch für nach erfolgter Reparatur entschädigungspflichtiger Sturm- bzw. Hagelschäden verbleibende Schönheitsschäden.
Grüner Pfeil nach rechts Zumutbarkeit eines Wertminderungsausgleichs
Schließlich kommt es für die Entschädigung eines Wertminderungsausgleichs - sei es für reine Schönheitsschäden oder für nach einer nicht vollwertigen Reparatur verbleibende Schönheitsschäden - auf die Zumutbarkeit für den VN an. Ein Indiz dafür, dass dem VN ein Wertminderungsausgleich anstelle eines Kostenersatzes für vollwertige Reparatur zumutbar sein kann, ist ein schlechter Gebäudezustand und als weiteres Indiz vor allem die relative Höhe des ggf. angemessenen Wertminderungsausgleichs (Martin SVR R I 32).
Grüner Pfeil nach rechts Höhe des Wertminderungsausgleichs
Die Höhe des Wertminderungsausgleichs hängt bei Gebäuden von Art, Größe und örtlicher Lage der Schadenstelle ab, ferner von der Zweckbestimmung des Gebäudes (Martin SVR R I 33). Nach Martin, (a.a.O.) ist von der Minderung des Zeitwertes auszugehen - und zwar auch in der Neuwertversicherung.
Grüner Pfeil nach rechts Entschädigung sonstiger Aufwendungen
Neben der Entschädigung für den entstandenen Sachschaden ersetzt der Versicherer je nach Vereinbarung dem VN bestimmte Aufwendungen, die diesem durch das Schadenereignis entstanden sind. Zu nennen sind insbesondere die für Rettungsmaßnahmen (Abwendung oder Minderung des Schadens) und für das Aufräumen der Schadenstätte aufgewendeten Kosten.
So können in der Sturmversicherung als Rettungsmaßnahme z.B. in Betracht kommen
Kleiner Haken in grün das provisorische Abdecken eines vom Sturm aufgerissenen Dachs mittels Planen, wenn eine sofortige Dachreparatur nicht durchführbar ist und Witterungsniederschläge Folgeschäden verursachen könnten,
Kleiner Haken in grün das sofortige Beseitigen eines auf das Dach gestürzten Baumes bei anhaltendem Sturm, wenn zu befürchten ist, dass der Baum durch den Sturmdruck noch weiter in das Dach gedrückt und der Schaden vergrößert wird,
Kleiner Haken in grün das Sichern eines durch Sturm losgerissenen und gegen das Gebäude gedrückten Baugerüsts, um weiteren Schaden am Gebäude zu verhindern.
Die Versicherung von Aufräumungskosten, die der besonderen Vereinbarung bedarf, schließt die Kosten für den Abbruch stehengebliebener Teile und das Beseitigen und Abfahren von Schutt und sonstigen Resten ein. Wenngleich Aufräumungskosten in der Sturmversicherung nicht die Bedeutung wie in der Feuerversicherung haben, so können sie wegen der hohen Transport- und Deponiekosten doch nicht unerhebliche Beträge ausmachen.
Die Aufräumungskostenversicherung ist nicht auf die Kosten für das Aufräumen des Versicherungsgrundstücks beschränkt. Der in den AStB 2008 gewählte Begriff Schadenstätte umfasst auch die engere und weitere Umgebung des Versicherungsgrundstücks. Deshalb sind auch die Kosten für die Beseitigung der durch Sturm auf Nachbargrundstücke geschleuderten Gebäudetrümmer gedeckt, wenn der Nachbar die Beseitigung verlangen kann.
Die gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1 AStB 2008 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Kosten
Kleiner Haken in grün Aufräumungs- und Abbruchkosten,
Kleiner Haken in grün Bewegungs- und Schutzkosten,
Kleiner Haken in grün Wiederherstellungskosten für Akten, Pläne, Geschäftsbücher usw.
weisen zur Sturmversicherung keine Besonderheiten auf. Deshalb sei zu diesen Kosten auf die Ausführungen zur gewerblichen und industriellen Feuerversicherung verwiesen.
Tipp
Die vorerwähnten Kosten, die nur auf besondere Vereinbarung versichert sind, werden von den Versicherern vielfach prämienfrei zugestanden. Im Bedarfsfall sollten Sie mit dem Versicherer über den prämienfreien Einschluss verhandeln, wobei zu beachten bleibt, dass die Pauschaldeklaration der Geschäfts-Inhaltsversicherung diese Kosten bis zu bestimmten Entschädigungsgrenzen als Zusatzrisiken erfasst.
Grüner Pfeil nach rechts Selbstbehalt
Bei Schäden an versicherten Sachen wird gemäß § 8 Nr. 7 AStB 2008 der - unter Berücksichtigung einer evtl. Unterversicherung - ermittelte Entschädigungsbetrag je Versicherungsfall um einen zu vereinbarenden Selbstbehalt gekürzt.
Grüner Pfeil nach rechts Selbstbehalt bei mehreren Schäden
Entstehen während eines länger andauernden Sturmes in zeitlichen Abständen am Gebäude mehrere Schäden, so erfolgt die Kürzung nur einmal, weil es sich um einen einheitlichen Versicherungsfall und nicht um mehrere Versicherungsfälle handelt. Das gleiche gilt, wenn durch denselben Sturm mehrere versicherte Gebäude beschädigt werden, dies ist ebenfalls als ein einheitlicher Versicherungsfall anzusehen, der nur einmal zur Kürzung der Entschädigung um den Betrag des Selbstbehaltes führt und nicht etwa für jedes der vom Schaden betroffenen Gebäude wie noch nach den AStB a.F.
Grüner Pfeil nach rechts Vom Selbstbehalt ausgenommene Schäden
Der Selbstbehalt findet - soweit nichts anderes vereinbart wurde - keine Anwendung auf die Entschädigung für evtl. abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 2 AStB 2008 mitversichertes Gebäudezubehör und für Rettungskosten. Liegt jedoch dem Versicherungsvertrag Klausel SK 1713 - Selbstbehalt bei gekürzter Versicherungssumme - oder Klausel SK 1714 - Selbstbehalt bei ungekürzter Versicherungssumme - zugrunde, so wird der Selbstbehalt vom Entschädigungsbetrag einschließlich des Ersatzes für Rettungsaufwand und sonstige versicherte Kosten abgezogen.
Grüner Pfeil nach rechts Abbedingen des Selbstbehaltes
Abweichend von Abschnitt A § 8 Nr. 7 AStB 2008 kann der Selbstbehalt ganz abbedungen oder mit einem anderen Betrag vereinbart werden. Wenngleich die Versicherer für den Wegfall des Selbstbehaltes in ihren Tarifen einen Prämienzuschlag vorsehen, verzichten die Versicherer je nach den Risikoverhältnissen vielfach auf einen Prämienzuschlag.
Grüner Pfeil nach rechts Erhöhung des Selbstbehaltes gegen Prämiennachlass
Für den VN kann es durchaus von Interesse sein, einen höheren als den vom Versicherer normalerweise vorgesehenen Selbstbehalt (z.B. 100 EUR) zu vereinbaren, wenn er damit beim Versicherer eine angemessene Prämienreduzierung erreichen kann.
Tipp
Insbesondere wenn größere Objekte mit höheren Versicherungssummen versichert sind, kann die Vereinbarung eines deutlich erhöhten Selbstbehaltes z.B. von 1.000 EUR je Versicherungsfall sinnvoll sein, weil damit zum einen der Verwaltungsaufwand für die Abwicklung des für ein größeres Unternehmen relativ geringfügigen Schadens mit dem Versicherer entfällt und zum anderen eine Kostenreduzierung in Form einer niedrigeren Prämie möglich ist. Um den Kostennutzen beurteilen zu können, sollten beim Versicherer Prämienangebote über alternativ höhere Selbstbehalte eingeholt werden.



Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung

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