Wohngebäudeversicherung - Mehrkosten
Ein besonderes Problem der Neuwertversicherung ist, dass es im Schadenfall zu Mehrkosten kommen kann, die mit dem Ersatz zum Beispiel des Wiederaufbauwertes
eines Hauses nicht ausreichend abgedeckt sind. Dazu zählen zum einen Mehrkosten durch Preissteigerungen und zum anderen insbesondere auch Mehrkosten durch
behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
Notwendige Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen sind meistens nicht mitversichert, abgesehen von der Wohngebäudeversicherung
(Abschnitt A § 8 Abs. 1 b) VGB 2008). Dasselbe gilt für die Anrechung von Restwerten auf die Entschädigung, wenn diese durch behördliche Beschränkungen nicht
oder eingeschränkt verwendbar sind. Ein Einschluss ist möglich, zum Beispiel durch Einschluss der Klauseln 2301 – Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen – bzw. Klausel 2302 – Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte.
Beispiel
Nach einem Brand darf ein aus den 1950er Jahren stammenden Gebäude nur mit besonderen Wärmedämmmaßnahmen nach der aktuellen Wärmeschutzzuordnung wieder aufgebaut
werden. Dadurch entstehen Mehrkosten in Höhe von 24.000 EUR, die durch die Versicherungssumme nicht gedeckt sind.
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