Wohngebäudeversicherung - Dekontamination
Bei den aufzuräumenden versicherten Sachen kann es sich nach Martin (SVR W V 17/18) auch um Schadstoffe handeln, die durch chemische Vorgänge aus versicherten
Sachen entstanden sind und die den Grund und Boden des Versicherungsortes beaufschlagen oder das Erdreich durchdringen. In letzterem Fall werde das Erdreich
insgesamt zum Objekt der Aufräumung. Rühren die Schadstoffe allerdings ausschließlich aus nicht versicherten Sachen, könne (übrigens anders als nach den AFB 87)
aus der Wohngebäudeversicherung für die Aufräumung durch Dekontamination Entschädigung nicht verlangt werden.
Die Versicherungswirtschaft vertritt indessen bisher eine entgegenstehende Auffassung und bietet die Versicherung von Kosten einer Dekontamination des Erdreichs
nur im Rahmen der zusätzlich zu vereinbarenden Klausel PK 7362 zu den VGB an. Darin wird übrigens ausdrücklich erklärt, dass diese Kosten nicht als
Aufräumungskosten gelten. Zu Einzelheiten siehe die Ausführungen zur analogen Klausel 3301 im Beitrag Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung.
Durch Klausel 7362 sind die Kosten zur Untersuchung des Grundstücks, Dekontamination oder Austausch, Abtransport und Entsorgung des Aushubs und
Wiederherstellung des alten Grundstückszustandes mitversichert, wenn diese auf Grund behördlicher Anordnungen notwendig werden. Die Entschädigung wird
üblicherweise durch eine Selbstbeteiligung und eine Höchstentschädigung begrenzt.
Beispiel
Nach einem Brand ist dekontaminiertes Löschwasser ins Erdreich gelangt. Daraufhin muss ca. ein Meter Boden ausgehoben, entsorgt und unbelastete Erde
eingebracht werden.
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