Wohngebäudeversicherung - Aufräumungs- und Abbruchkosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, die dadurch entstehen,
dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert
oder geschützt werden müssen.
Kosten für die Schuttbeseitigung
Einbezogen in die Aufräumungs- und Abbruchkostenversicherung sind die für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten versicherter Sachen zum nächsten
Ablagerungsplatz und die für deren Ablagern und Vernichten entstehenden Kosten.
Die Entschädigung dieser Kosten ist je Versicherungsfall nach den VGB 2008 und VGB 2000 auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Dekontamination von Erdreich
Bei den aufzuräumenden versicherten Sachen kann es sich nach Martin (SVR W V 17/18) auch um Schadstoffe handeln, die durch chemische Vorgänge aus versicherten
Sachen entstanden sind und die den Grund und Boden des Versicherungsortes beaufschlagen oder das Erdreich durchdringen. In letzterem Fall werde das Erdreich
insgesamt zum Objekt der Aufräumung. Rühren die Schadstoffe allerdings ausschließlich aus nicht versicherten Sachen, könne (übrigens anders als nach den AFB
87) aus der Wohngebäudeversicherung für die Aufräumung durch Dekontamination Entschädigung nicht verlangt werden.
Die Versicherungswirtschaft vertritt indessen bisher eine entgegenstehende Auffassung und bietet die Versicherung von Kosten einer Dekontamination des
Erdreichs nur im Rahmen der zusätzlich zu vereinbarenden Klausel PK 7362 zu den VGB an. Darin wird übrigens ausdrücklich erklärt, dass diese Kosten nicht als
Aufräumungskosten gelten. Zu Einzelheiten siehe die Ausführungen zur analogen Klausel 3301 im Beitrag Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung.
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