Wohngebäudeversicherung - Ableitungsrohre
Frostschäden und sonstige Bruchschäden an
Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Wohngebäude sind standardmäßig in der Wohngebäudeversicherung nicht mitversichert, können aber entweder nur auf dem Versicherungsgrundstück
(Klausel 7262) oder auch außerhalb – zum Beispiel von der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte oder über ein benachbartes Grundstück – (Klausel 7263)
mitversichert werden (§ 7 Abs. 3 VGB 2000).
Hinweis
In letzter Zeit wird die Mitversicherung von Ableitungsrohren nur noch ungern angeboten oder bei Neuordnungen bestehender Verträge sogar wieder ausgeschlossen.
Das belegt, dass für die Mitversicherung ein entsprechender Bedarf besteht.
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