Wohngebäudeversicherung - Bruchschäden
Bruchschäden sind in der Wohngebäudeversicherung in folgenden Zusammenhängen versichert:
Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Abschnitt A § 3 Abs. 1 a) VGB 2008) und an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung
(Abschnitt A § 1 Abs. 1 a) AWB 2008).
Bruch von Zu- und Ableitungsrohren in der Hausratversicherung für solche Rohre, für die der Mieter die Gefahr trägt (§ 6 Abs. 2 c) VHB 2008).
Glasbruch in der Glasversicherung und in den alten Hausratbedingungen VHB 74 (mit Einschränkungen).
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