VGB 2000 Wohnfläche - § 33 Zurechnung von Kenntnis des Repräsentanten
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten im Rahmen von
§ 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 27, § 31 und § 32 zurechnen lassen.