VGB 2000 Wohnfläche - § 21 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Wenn ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung,
Nutzung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) nach Vertragsabschluss verändert wird, hat der Versicherungsnehmer
dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.