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Wohngebäudeversicherung - VGB 2000 Wohnfläche - § 10 Beitrag und Beitragsanpassung

VGB 2000 Wohnfläche - § 10 Beitrag und Beitragsanpassung

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 2000 Wohnfläche - § 10 Beitrag und Beitragsanpassung.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 2000 Wohnfläche - § 10 Beitrag und Beitragsanpassung

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Der Beitrag errechnet sich aus dem Grundbeitrag multipliziert mit dem Anpassungsfaktor. Der Grundbeitrag errechnet sich aus Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Nutzung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind.
Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 9 Nr. 1) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. Dieser Faktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indices gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu x Prozent und die des Tariflohnindexes zu x Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
2. Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung des Beitrages nach Nr. 1 innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch schriftliche Erklärung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe § 4) die Entschädigung gemäß § 25 Nr. 8 und Nr. 9 nur anteilig gezahlt. Der Prozentsatz der Kürzung der Entschädigung wird dem Versicherungsnehmer jährlich mitgeteilt.
3. Wenn ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand nachträglich geändert wird und sich dadurch ein höherer Beitrag ergeben würde, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Anzeige der Änderung verlangen.
4. Ist wegen Umständen, die für die Beitragsberechnung (siehe Nr. 1 Satz 2) maßgeblich sind, ein höherer Beitrag vereinbart, und fallen diese Umstände nachträglich weg, haben sie ihre Bedeutung verloren oder wurde ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen, ist der Versicherer, wenn sich dadurch ein niedriger Beitrag ergibt, verpflichtet, diesen zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem der Versicherer hiervon Kenntnis erlangt.
5. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.



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