VGB 2000 Wohnfläche - § 9 Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude. Hierzu gehören auch
Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten .
2. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 an die Baukostenentwicklung an (siehe § 10 Nr. 1).
3. Wenn durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand (Fläche, Gebäudetyp,
Bauausführung und -ausstattung oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versicherungsperiode werterhöhend verändert wird, besteht bis zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.
4. Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis
ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden
sind.