VGB 2000 Wert 1914 - § 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 4) notwendigen Kosten
a. für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen (siehe § 1), für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten
Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten),
b. die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe § 1) andere Sachen bewegt, verändert
oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten).
2. Versichert sind notwendige Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung
eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten).
3. Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß Nr. 1 a und b ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt .
4. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.