Zahlungsplan
Einen Zahlungsplan gibt es beim schlüsselfertigen Bauen (Schlüsselfertiger Bau). Er ist Bestandteil des Kaufvertrags und regelt, wann welche Summen gezahlt werden müssen. Die Kaufsumme bei einem schlüsselfertigen Haus oder einer Wohnung wird nicht auf einmal zum Beispiel bei Einzug oder Fertigstellung fällig, sondern in Raten. Die Höhe der Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit orientieren sich am Baufortschritt. Die Aufteilung der Raten kann sich von Bauträger zu Bauträger etwas unterscheiden und ist abhängig von den einzelnen Leistungen, die erbracht werden. Wer sein Haus in Eigenregie oder mit einem Architekten baut, bezahlt die einzelnen Handwerker bzw. Firmen jeweils sobald deren Leistung erbracht und angenommen wurde.
Gesetzliche Grundlage
Der Zahlungsplan basiert auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich auf Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung, die seit 1. Juni 1997 in Kraft ist. Dort ist festgelegt, zu welchem Zeitpunkt welche Rate an den Bauträger zu zahlen ist.
Die erste Rate in Höhe von 30 % ist zum Beispiel bei Vertragsabschluss und Beginn der Erdarbeiten fällig.
Von der restlichen Vertragssumme zahlt der Käufer
40 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten
8 % für die Herstellung der Dachflächen und -rinnen
3 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen
3 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen
3 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen
10 % für den Fenstereinbau einschließlich Verglasung
6 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
3 % für den Estrich
4 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
12 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe
3 % für die Fassadenarbeiten
5 % nach vollständiger Fertigstellung
Dieser letztgenannte Zeitpunkt liegt meist einige Wochen nach der Übergabe des Sondereigentums an die Erwerber. Sollten nicht alle vom Gesetz vorgesehenen Leistungen anfallen, wird der entsprechende Teilbetrag auf alle übrigen Raten verteilt. Verträge, die bis zum 31. Mai 1997 abgeschlossen wurden, können noch nach altem Recht abgewickelt werden.
Wichtig
Erwerber von schlüsselfertigen Häusern und Wohnungen sollten die fälligen Teilzahlungen immer erst dann überweisen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden.