Vertragsstrafe
(Synonym: Pönale). Vertraglich zwischen Bauherrn und Bauunternehmen (Handwerker) ausdrücklich vereinbarte Geldstrafe für den Fall, dass die Arbeiten entweder nicht fristgemäß oder aber nicht ordnungsgemäß erbracht werden. In den meisten Fällen dient die Vertragsstrafe dem Bauherrn als Druckmittel, um die pünktliche Fertigstellung des Bauwerks sicherzustellen. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu schaffen die §§ 339 bis 345 BGB unter Beachtung des § 12 Nr. 1 VOB/A und des § 11 VOB/B.
Wie funktioniert eine Vertragsstrafe?
Beide Parteien vereinbaren schriftlich einen Fertigstellungstermin.
Wichtig
Das Datum sollte eindeutig fixiert werden (zum Beispiel: 1. September 2013). Gerät der Bauunternehmer in Verzug, muss er für jeden den ursprünglichen Fertigstellungstermin überschreitenden Tag eine Geldstrafe an den Auftraggeber zahlen. Normalerweise darf die Vertragsstrafe insgesamt jedoch 10 % der Auftragssumme nicht überschreiten.
Vorsicht bei der Abnahme
Der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn er diesen Vorbehalt nicht bei der Abnahme des Objekts geltend macht und seinen Vorbehalt der Vertragsstrafe im Abnahmeprotokoll schriftlich festhalten lässt.
Beispiel
Ein Bauunternehmen überschreitet den vereinbarten Fertigstellungstermin um 10 Tage. Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung hat der Bauherr somit Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Bei der förmlichen Abnahme des Gebäudes konzentriert sich der Auftraggeber allerdings nur auf die technische Ausführung des Bauwerks. Da er in dieser Hinsicht mit der Leistung des Bauunternehmens zufrieden ist, nimmt er das Gebäude ab. Dabei vergisst er jedoch, einen Vorbehalt der Vertragsstrafe geltend zu machen. Dies holt er zwar wenige Tage später nach, doch das bringt ihm nichts mehr. Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist verfallen.
Hinweis
Bei jeder Bauabnahme an einen möglichen Vorbehalt der Vertragsstrafe denken, sofern eine solche zwischen den Parteien vereinbart worden war und der Fertigstellungstermin überschritten wurde.
Strafe nicht absetzbar
Ein Investor, der aus privaten Gründen ein Bauprojekt stoppen muss, kann die an den Unternehmer zu zahlende Vertragsstrafe steuerlich weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (EFG 1996, 646). Im konkreten Fall hatte der Bauherr das Projekt gestoppt, weil er von seinem Arbeitgeber in eine andere Stadt versetzt worden war. Die daraufhin an den Bauunternehmer entrichtete Vertragsstrafe war nach Ansicht des Gerichts auf eine Entscheidung im Privatbereich zurückzuführen und mithin steuerlich nicht abzugsfähig.