Veränderungssperre
Eine Gemeinde hat die Möglichkeit, mit Hilfe einer Veränderungssperre faktisch ein vorübergehendes Bauverbot für ein bestimmtes Gebiet zu verhängen. Dieses Recht wurde den Kommunen angesichts der oftmals sehr langwierigen Prozedur zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugestanden. Mit Hilfe einer Veränderungssperre vermeidet die Gemeinde, dass noch vor der Verabschiedung des Bebauungsplans Bauwerke realisiert werden, die der dann beschlossenen Nutzung der Region im Weg stehen. Die Dauer einer Veränderungssperre ist gem. § 17 Abs. 1 BauGB auf 2 Jahre befristet, sie kann jedoch um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Ausnahmen sind möglich
Projekte, die bereits vor Verhängung der Veränderungssperre genehmigt wurden, bleiben von einem solchen Bauverbot ebenso ausgenommen wie Unterhaltungsarbeiten. Auch ein positiver Bauvorbescheid auf Grund einer Bauvoranfrage kann den Bauherrn vor unangenehmen Überraschungen bewahren. Dies gilt freilich nur, wenn der Bauvorbescheid als Bebauungsgenehmigung ergangen ist. Das heißt, in ihm muss umfassend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt worden sein. Dann bleibt das Vorhaben von einer eventuellen Veränderungssperre unberührt und der Bauherr kann mit der Realisierung beginnen.
Rechtsmittel gegen die Veränderungssperre
Ein Bauherr hat zwei Möglichkeiten, sich gegen eine von der Gemeinde verhängte Veränderungssperre zur Wehr zu setzen. Er kann eine Normenkontrolle hinsichtlich der als Satzung beschlossenen Sperre vor dem Oberverwaltungsgericht anstrengen, aber auch gegen die Ablehnung eines Bauantrags während der Dauer der Veränderungssperre klagen.