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Verjährung

Mit Verjährung ist der Zeitpunkt gemeint, ab dem die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistung nicht mehr bestehen. Für den Bauherrn bzw. Vermieter sind in erster Linie folgende Verjährungsfristen relevant:
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers bei einem Grundstückskauf verjähren bereits nach einem Jahr (§ 477 Abs. 1 BGB).
Beim Bau eines Hauses beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre (§ 638 Abs. 1 BGB), sofern ein BGB-Vertrag geschlossen wurde (Gewährleistung - Gewährleistungsfrist).
Wurde hingegen ein VOB-Vertrag geschlossen, so liegt die Verjährungsfrist für Bauwerke und Holzerkrankungen bei 2 Jahren, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen bei einem Jahr (§ 13 Nr. 4 VOB/B).
Die wechselseitigen Ansprüche aus einem Mietvertrag verjähren sowohl gegenüber dem Mieter als auch gegenüber dem Vermieter bereits nach 6 Monaten (§ 548 BGB).

Verlängerung der Verjährungsfristen

Unabhängig von den genannten Fristen kann die Verjährung auch erst später eintreten. Dies ist dann der Fall, wenn die Verjährung gehemmt oder unterbrochen wird. Eine Hemmung bewirkt, dass ein bestimmter Zeitraum nicht auf die Verjährung angerechnet wird (§ 205 BGB). Ein Beispiel: Bauherr A streitet sich mit dem Bauunternehmen B, dem er eine mangelhafte Ausführung des Bauauftrags vorwirft. Die Gewährleistungsfrist läuft bereits in 6 Monaten ab. Beide Parteien treffen sich nun, um über eine Lösung zu verhandeln. Während der Verhandlungen, die sich über Wochen hinziehen können, wird eine Hemmung der Verjährung vereinbart. Im übertragenen Sinn halten beide Parteien hinsichtlich der Verjährungsfrist die Uhr an.

Daneben kann die Verjährung auch unterbrochen werden (§§ 208 ff. BGB), zum Beispiel durch Erhebung einer Klage oder Zustellung eines Mahnbescheids. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung neu zu laufen.

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