Schadenersatz
Liegt ein Baumangel vor, so kann der Bauherr von dem dafür verantwortlichen Bau- bzw. Handwerksunternehmen Schadenersatz verlangen, wobei er jedoch gleich mehrere Voraussetzungen beachten muss.
Schadenersatz nach BGB- oder VOB-Vertrag?
Die Schadenersatzansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmen sind bei einem BGB-Vertrag nach § 280ff. BGB geregelt. Der Schadenersatz tritt dabei neben die sich aus dem Gewährleistungsanspruch ergebenden Minderung oder den Rücktritt (Gewährleistung / Gewährleistungsfrist). Um einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung durchzusetzen, müssen folgende Voraussetzungen gegebenen sein:
Das betreffende Unternehmen hat den Mangel vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt.
Der Bauherr muss dem Unternehmen nachweisen, dass es den Mangel tatsächlich zu verschulden hat.
Bauherr und Unternehmen haben einen rechtskräftigen Werkvertrag abgeschlossen.
Der Mangel wurde innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt und das Unternehmen zur Beseitigung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert.
Das Unternehmen ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
Auch in einem VOB-Vertrag besteht neben den Ansprüchen auf Nacherfüllung und Minderung die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern. Allerdings werden die Voraussetzungen im Vergleich mit einem BGB-Vertrag noch restriktiver ausgelegt (§ 13 Nr. 7 VOB/B). Danach muss nämlich ein wesentlicher Mangel vorliegen, der die Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks erheblich beeinträchtigt. Ist dies der Fall, besteht Anspruch auf Schadenersatz nur für Mängel, die unmittelbar am Bauwerk auftreten. Weiter gehende Leistungen - wie etwa die Erstattung der Kosten für Hotelübernachtungen, wenn die Wohnung nicht benutzbar ist - sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Bauherr kann nachweisen, dass der Mangel auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen ist.