Nacherfüllung
Weist das Bauwerk Mängel auf, hat der Bauherr das Recht auf Nacherfüllung. Der Leistungserbringer, also in der Regel das Bauunternehmen oder die betreffenden Handwerker, sind dazu verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen.
Nacherfüllung hat Vorrang
Im Falle eines Mangels muss dem betreffenden Unternehmer vor der Inanspruchnahme anderer Rechte mindestens ein Versuch ermöglicht werden, den Mangel durch Nacherfüllung zu beseitigen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten (zum Beispiel auch die Anfahrt) muss das Unternehmen tragen. Misslingt die Nacherfüllung, kann der Bauherr andere Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen, so etwa das Recht auf Minderung (Reduzierung der vereinbarten Vergütung), Selbstvornahme, Rücktritt oder Schadensersatz (§ 634 BGB).
Praxistipp
Es empfiehlt sich dringend, dem betreffenden Unternehmen den Mangel schriftlich mitzuteilen (per Einschreiben mit Rückschein) und auf eine Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist zu bestehen. Gleichzeitig sollte der Auftraggeber klar machen, dass er nach Ablauf der gesetzten Frist eine Nacherfüllung ablehnt. Nur dann nämlich bleiben die Gewährleistungsrechte des Bauherrn vor einer Verjährung geschützt (Gewährleistung / Gewährleistungsfrist).
Mangel selbst beseitigen?
Manche handwerklich versierten Bauherren neigen dazu, einen Mangel selbst zu beseitigen, um sich die lästige Mängelrüge zu ersparen.
Vorsicht
In einem solchen Fall erlischt der Nacherfüllungsanspruch. Auf der anderen Seite kann der Bauherr Mängel selbst beseitigen, wenn das Unternehmen seiner Nacherfüllungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt und/oder das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gestört ist. Diese Situation kann zum Beispiel entstehen, wenn das Unternehmen auf die schriftliche Mängelrüge überhaupt nicht reagiert. Wird der Mangel dann vom Bauherrn in eigener Regie beseitigt, so kann er die dadurch anfallenden Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen (§ 637 BGB).