Gewährleistung und Gewährleistungsfrist
Mancher Bauherr erlebt nach einigen Jahren unangenehme Überraschungen. Dann nämlich zeigen sich häufig erst die Mängel eines Bauwerks, deren Beseitigung meist erneut hohe Investitionen erfordert. Der Gesetzgeber schreibt deshalb vor, dass der Bauunternehmer, dem die Funktion des Verkäufers (einer Bauleistung) zukommt, für die vertragsgemäße Erfüllung seiner Leistungspflichten einzustehen hat. Im Klartext: Der Leistungserbringer ist zu einer Gewährleistung verpflichtet.
Wann besteht ein Gewährleistungsanspruch?
Der Bauherr hat grundsätzlich Anspruch auf Gewährleistung, wenn
die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist,
ein notariell beurkundeter Kaufvertrag besteht,
ein Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt.
BGB oder VOB?
In der Praxis ist es für einen Bauherrn von großer Wichtigkeit, ob er mit dem Leistungserbringer nun einen Werkvertrag nach dem BGB oder einen VOB-Vertrag (VOB = Verdingungsordnung für Bauleistungen) abgeschlossen hat. Die Unterschiede können gravierend sein, was folgende Übersicht beweist:
Gewährleistung aus einem BGB-Vertrag
Angenommen, einige Monate nach der Abnahme des Bauwerks zeigt sich ein Mangel. Der Bauherr lässt dem Leistungserbringer (also in der Regel dem Bauunternehmer) eine Mängelrüge zukommen und besteht auf Nacherfüllung (§ 635 BGB). Erfolgt innerhalb der gesetzen Frist keine Nacherfüllung, kann der Bauherr
entweder im Wege der Selbstvornahme den Mangel beseitigen
oder Minderung geltend machen
oder vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz/Aufwendungsersatz verlangen.
Wichtig
Die Gewährleistungsfrist aus einem BGB-Vertrag beträgt 5 Jahre bei Bauwerken. Die Laufzeit dieser Frist beginnt mit der Abnahme.
Gewährleistung nach der VOB/B
Hat der Bauherr einen Vertrag nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen geschlossen, ist der Leistungserbringer ebenfalls verpflichtet, vom Bauherrn festgestellte Mängel zu beseitigen. Die Möglichkeit der Minderung bleibt in diesem Fall jedoch nur dann, wenn der Mangel aus objektiven Gründen nicht beseitigt werden kann oder wenn hierzu ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich wäre. Ferner muss der Leistungserbringer die Mängelbeseitigung verweigern (§ 13 Nr. 6 VOB/B).
Der entscheidende Nachteil eines VOB-Vertrages besteht jedoch darin, dass der Gewährleistungsanspruch des Bauherrn schon nach vier Jahren verjährt (§ 13 Nr. 4 VOB/B).