Dachgeschossausbau
Zur stärkeren Nutzung von Bestandsimmobilien hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren den Ausbau von Dachgeschosswohnungen erleichtert. Darüber hinaus kann eine solche Maßnahme mit Steuervorteilen und öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dennoch gelten für Dachgeschosswohnungen nach wie vor recht restriktive Auflagen, um dem Mieter ein angemessenes Wohnen zu garantieren.
Neigung der Dachfläche ist entscheidend
Ob ein Dachgeschoss zur Wohnung umgebaut werden kann, hängt vorrangig von der Neigung der Dachfläche ab. Eine Dachneigung zwischen 35 und 55 Grad erscheint dabei ideal. Doch selbst bei einem Neigungswinkel bis zu 85 Grad gibt es heute Lösungsmöglichkeiten, die modernen Wohnansprüchen gerecht werden. Darüber hinaus müssen die Aufenthaltsräume im Dachgeschoss eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 Meter über mindestens der Hälfte der Grundfläche aufweisen. Räume mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 Meter bleiben bei der Berechnung der Wohnfläche außen vor. Wichtig: Zum Teil gibt es in einzelnen Bundesländern besondere Berechnungsmethoden.
Baugenehmigung erforderlich?
War der Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohnung nicht von Anfang an geplant und genehmigt, müssen die Behörden die geplante Maßnahme in der Regel absegnen, da eine Nutzungsänderung vorliegen kann. Ablehnen können die Behörden einen Dachgeschossausbau unter anderem aus Gründen des Denkmalschutzes oder der Stadtgestaltung.
Potenzielle Probleme
In der Praxis gibt es beim Dachgeschossausbau vor allem in dreierlei Hinsicht bauordnungsrechtliche Probleme:
Es muss ein zweiter Rettungsweg geschaffen werden. Die Zugänge müssen feuerhemmend nach DIN-Norm sein. Als Rettungsweg wird ein ausreichend großes Fenster, das die Feuerwehr mit einer Leiter erreichen kann, im Allgemeinen anerkannt.
Die Einhaltung der Brandschutzanforderungen muss auch für die Dachgeschosswohnung garantiert sein.
Meist muss der Bauherr bzw. Vermieter einen weiteren Kfz-Stellplatz nachweisen. Unter Umständen kann die Stellplatzverpflichtung aufgehoben werden, dann ist aber üblicherweise ein Ablösebetrag zu zahlen. Die Höhe dieses Geldbetrags je Stellplatz legt die Gemeinde in einer Satzung fest.