Architektenvertrag
Architektenverträge sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort heißt es unter § 633 BGB:
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Ebenfalls zu beachten sind die Bestimmungen der §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Architektenvertrag ist zwar eine privatrechtliche Vereinbarung, doch dürfen die einzelnen ausgehandelten Bedingungen nicht gegen das BGB verstoßen. So ist es zum Beispiel nicht möglich, die gesetzliche Verjährungsfrist zu verkürzen oder einen Haftungsausschluss im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zu vereinbaren.
Die Bundesarchitektenkammer hat Architektenverträge entwickelt, die Bauherren entweder dort oder über verschiedene Fachverlage beziehen können. Für die Errichtung eines Gebäudes oder seinen Umbau gilt der Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude.
Im Architektenvertrag sind die Pflichten und Aufgaben des Architekten dargestellt:
1. Grundlagenermittlung Dazu gehört das Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung einer Bauaufgabe durch die Planung
2. Vorplanung Hier müssen die wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe erarbeitet werden.
3. Entwurfsplanung Die endgültige Lösung der Planungsaufgabe muss erarbeitet werden.
4. Genehmigungsplanung Der Architekt muss die Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen erarbeiten und bei den zuständigen Ämtern einreichen.
5. Ausführungsplanung (Werkplanung) Jetzt sollte der Architekt die ausführungsreife Planungslösung erarbeiten und darstellen.
6. Vorbereitung der Vergabe Der Architekt ermittelt, welche Materialmengen benötigt werden und stellt Leistungsverzeichnisse auf. Dabei handelt es sich manchmal um regelrechte Bücher.
7. Mitwirkung bei der Vergabe In dieser Phase werden die genauen Kosten des Projekts ermittelt und die verschiedenen Arbeiten an Handwerker und Bauunternehmer vergeben.
8. Objekt- oder Bauüberwachung In Vertretung des Bauherrn wacht der Architekt über die korrekte und pünktliche Ausführung des Baus.
9. Objektbetreuung und Dokumentation Der Architekt überwacht die Mängelbeseitigung und erstellt eine Dokumentation über das Gesamtergebnis des Baus.
Diese Leistungen sind die Grundleistungen, die der Architekt vollbringt. Sie sind prozentual aufgeschlüsselt. Die Kosten werden entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet.
Weitere Vertragsinhalte
Der Vertrag enthält außerdem sämtliche zusätzlichen Aufgaben des Architekten sowie deren Vergütung. Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten, den zeitlichen Rahmen, Haftung, Gewährleistung und Verjährung sind ebenfalls enthalten. Haftpflichtversicherung des Architekten, Vertragsauflösung, Aufbewahrungspflichten sind weitere Stichworte des Vertrags. Außerdem liegt eine Vollmacht bei, die der Bauherr dem Architekten für Behördengänge und Ähnliches erteilen kann.
Bauherrenseminare
In einigen Bundesländern veranstalten die Architektenkammern in Zusammenarbeit mit den Volkshochschulen oder Verbraucherberatungsstellen Seminare für Bauherren, in denen die künftigen Bauherren Informationen zum Thema Bauen mit dem Architekten und anderen nützlichen Bereichen erhalten.