Wohngebäudeversicherung - Zuleitungsrohre
Außerhalb versicherter Gebäude sind Frostschäden und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasserheizungs- und Dampfheizungsanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, oder Solarheizungsanlagen versichert, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt (Abschnitt A § 3 Abs. 2 VGB 2008). Versichert durch die Wohngebäudeversicherung sind sie nur auf dem Versicherungsgrundstück, können aber auch außerhalb – zum Beispiel von der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte oder über ein benachbartes Grundstück – durch besondere Vereinbarung mitversichert werden.
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