Wohngebäudeversicherung - Versicherungsumfang
Im Versicherungsumfang der Wohngebäudeversicherung sind gemäß A § 5 VGB 2010 alle die im Versicherungsvertrag bezeichneten bezugsfertigen Wohngebäude nebst ihren Bestandteilen lt. A § 5 Nr. 2 b VGB 2010 (Türen, Fenster, Tapeten, Heizungsanlagen, sanitäre Einrichtungen, verklebte Teppich- und PVC-Böden, Fliesen, individuell gefertigte Einbaumöbel) versichert.
Was sind Wohngebäude
Unter den Begriff Wohngebäude fallen Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Ferienhäuser und gemischt genutzte Gebäude, die mindestens zur Hälfte zu Wohnzwecken dienen. Bei einigen Versicherungsunternehmen ist die Anwendung der VGB für Wohngebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung nicht zulässig.
Um Versicherungsschutz für ein bestimmtes Gebäude zu erhalten, muss dieses explizit im Versicherungsschein benannt sein. Mehrere Wohngebäude auf einem Grundstück sind im Vertrag einzeln und mit einer eigenen Versicherungssumme aufzuführen.
Freistehende Garagen auf dem Versicherungsgrundstück werden mit dem Wohngebäude in einer Position versichert und sind im Versicherungsantrag anzugeben (auch eine angebaute Garage ist im Antrag aufzuführen (AG Köln, 12.12.2007 - 143 C 351/07). Mitversichert sind - bei einer versicherten Gefahr - auch an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen (A § 5 Nr. 1).
Weiterhin ist Zubehör in der Wohngebäudeversicherung mitversichert, das der Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient. Dieses Zubehör muss sich jedoch im Gebäude befinden oder außen an dem Gebäude angebracht sein. Klingel- und Briefkastenanlagen und Müllboxen auf dem Versicherungsgrundstück gelten als Gebäudezubehör (A § 5 Nr. 2 c VGB 2010).
Beispiele für Zubehör:
Markisen, Beleuchtungsanlage oder Antennen, Brennstoffvorräte, aber auch ein Rasenmäher, der zur Pflege des Grundstückes dient.
Ausschlüsse (aber gesondert versicherbar)
Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile (wie Carports, Gehwegbefestigungen, Gewächs- oder Gartenhäuser, Gartenbeleuchtung) auf dem Versicherungsgrundstück sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. Ebenso können aufgrund gesonderter Vereinbarung in das Gebäude eingebrachte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt (andernfalls Zuordnung zur Hausratversicherung des Mieters), miteingeschlossen werden (vgl. A § 5 Nr. 4 a und b VGB 2000).
Gem. A § 5 Nr. 3 a und c sind Photovoltaikanlagen und deren zugehörige Installationen sowie elektronisch gespeicherte Daten und Programme von der Wohngebäudeversicherung ausgeschlossen. Über Klausel 7168 können Daten und Programme gesondert (mit Entschädigungsgrenzen) versichert werden. Für die Mitversicherung von Photovoltaikanlagen (auf dem Hausdach installierte und in den Baukörper integrierte) gelten als Annex zur VGB 2010 die Besonderen Bedingungen Photovoltaikversicherung für die Photovoltaikanlagen (BPV 2010).
Versicherte Gefahren bei Wohngebäuden
Nach den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen sind in der Wohngebäudeversicherung Schäden versichert, die durch
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung
Leitungswasser
Sturm und Hagel
entstehen. Jede dieser drei Gefahrengruppen kann auch einzeln versichert werden. Darüber hinaus besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz auch für Schäden, die durch Frost- oder sonstigen Bruchschäden an Rohren verursacht werden. Zusätzlich können gegen Vereinbarung Elementarschäden oder weitere Gefahreneinschlüsse, wie beispielsweise Überspannungsschäden oder Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, versichert werden.
Versicherte Schäden am oder im Wohngebäude
Durch die Wohngebäudeversicherung sind nur Schäden an versicherten Sachen versichert, die aufgrund versicherter Gefahren entstanden sind; d.h., versicherte Sachen sind infolge von versicherten Gefahren zerstört oder beschädigt worden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandengekommen.
Sind Gefahren in den Bedingungswerken von den VGB 62 bis zu den VGB 2010, 2008 (MB) nicht aufgeführt, sind daraus resultierende Schäden grundsätzlich nicht versichert. Allerdings kann geprüft werden, ob eine Zusatzversicherung im Rahmen der Klauseln zu den jeweiligen VGB möglich ist.
Versicherungsort (Versicherungsgrundstück)
Versicherungsgrundstück ist bedingungsgemäß das Flurstück, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Soweit mehrere Gebäude auf einem Flurstück stehen, so gilt als Versicherungsort das Teilstück, das durch Einfriedung oder andere Abgrenzung dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück ausschließlich zugehörig ist.
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