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Photovoltaikversicherung

Photovoltaikversicherung

Die Photovoltaikversicherung ist eine spezielle Form der Elektronikversicherung für Photovoltaikanlagen mit einigen Deckungserweiterungen, welche alle fest installierten Teile einer Photovoltaikanlage in sich vereint.
Im Versicherungsumfang der Photovoltaikversicherung sind nach § 2 BPV 2010 die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude bis zu einer Leistung von ... kW Spitzenleistung (Alternativ: bis zu einer Fläche von ... qm), sowie die zur Photovoltaikanlage gehörende Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.

Versichert ist auch der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für ... Monate seit Eintritt des Versicherungsfalles.

Versicherte Gefahren und Schäden
Die Photovoltaikversicherung leistet, soweit nach den VGB 2010 versichert, Entschädigung für Schäden durch
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach Abschnitt A § 2 VGB 2010;
Leitungswasser nach Abschnitt A § 3 VGB 2010;
Naturgefahren wie Sturm, Hagel nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 a) VGB 2010, sowie weitere Elementargefahren nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 b) VGB 2010.
Desweiteren leistet die Photovoltaikversicherung, soweit versichert, Entschädigung für Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach § 4.
Diese Gefahrengruppe kann nur in Verbindung mit einer der Gefahrengruppe nach Nr. 1 versichert werden.
Generelle Ausschlüsse
Ausgenommen vom Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 2 VGB 2010), sowie altersbedingte Abnutzung, oder Schäden an der Photovoltaikanlage.

Inzwischen nimmt die Stromerzeugung durch Solarzellen beim Bau neuer Häuser einen immer größeren Stellenwert ein. PV-Anlagen sind nicht nur langlebig, sondern auch teuer, so dass sich die Frage nach dem möglichen Schadenpotenzial und der Absicherung durch eine Photovoltaikversicherung stellt. Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren, direkt aus Sonnenlicht Energie zu erzeugen.

Bei thermischen Solaranlagen wird Wasser oder Luft mit Hilfe von Sonnenkollektoren erwärmt, während andererseits aus Sonnenlicht über eine Solarzelle direkt elektrischer Strom entsteht. Diese zuletzt genannten Anlagen werden als Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bezeichnet. Ähnlich wie die Windenergieanlagen wird die Solarenergie einen hohen Stellenwert bei der künftigen Energieversorgung einnehmen.

Die Erzeugung von Solarstrom durch Photovoltaik-Anlagen hat erst mit Inkrafttreten des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) und des 100.000 Dächer Solarstrom Programms eine größere Bedeutung erlangt, wenn man von der Versorgung von Autobahntelefonen, Parkuhren und anderen autarken Anlagen einmal absieht.

Weitere Informationen über die Photovoltaikversicherung

Die Gefährdung der Photovoltaik-Anlagen ergibt sich schon allein aus der Art der Installation. Denn PV-Anlagen werden auf Hausdächern oder Fassaden installiert und sind damit den Naturereignissen ausgesetzt.

Dazu gehören Blitzschlag, Feuer, Sturm, Hagel und Schneedruck. Aber auch Marder verursachen Schäden an Schläuchen und Leitungen und lösen kostspielige Reparaturen aus.

Schließlich können auch reine Betriebsschäden durch Kurzschluss und Materialfehler zu nicht zu unterschätzenden Schäden führen. Für Bodenanlagen auf freien Flächen kommen noch Schäden durch Diebstahl und Vandalismus hinzu.

Um Schäden soweit wie möglich zu vermeiden, ist zur Risikovorsorge zunächst einmal die fachgerechte und sorgfältige Montage der Anlage wichtig. Dazu ist auch von Bedeutung, dass Wind- und Schneelasten ohne Schaden abgewehrt werden können.

Blitzschutz ist bei privat genutzten Wohngebäuden nicht vorgeschrieben. Er ist jedoch besonders empfehlenswert, wenn eine PV-Anlage installiert wurde. Bei Freilandanlagen kommen noch zusätzliche Absicherungen hinzu, mit denen Diebstahl und Vandalismus erschwert werden (z.B. Einzäunung und Videoüberwachung).

Bei der Absicherung über Photovoltaikversicherung ist zunächst einmal zu prüfen, welche Versicherungen bereits bestehen oder ob ein Einschluss der PV-Anlage erreichbar ist und welche Risiken selbst getragen werden können.

Warum ist der Abschluß einer Photovoltaikversicherung sinnvoll

Photovoltaikanlagen haben ihren Preis, deshalb sollte eine mögliche Risiko-vorsorge auch durch den Abschluss entsprechender zusätzlicher Photovoltaikversicherung überlegt werden. Eine Photovoltaikversicherung ist für Privatkunden und Unternehmen von Interesse.

Soweit der Wohngebäudeversicherung noch die VGB 2000 zugrunde liegen, sind PV-Anlagen grundsätzlich mitversichert, denn der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Gebäude mit seinen Bestandteilen.

Gebäudezubehör ist versichert, wenn es der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder seiner Nutzung zu Wohnzwecken dient. Dennoch ist es ratsam, mit dem Versicherer den Einschluss abzuklären, was schon im Hinblick auf die Summenerhöhung wichtig ist, wenn die Anlage erst nachträglich installiert wurde. Ist die Anlage ebenerdig aufgebaut worden, ist in jedem Falle eine Abstimmung mit der Photovoltaikversicherung erforderlich.

Manche Versicherer fordern unter Umständen auch einen Beitragszuschlag. Um eine gute und günstige Photovoltaik Versicherung zu finden, empfehlen wir Ihnen, hier einen Photovoltaikversicherung Vergleich direkt online durchzuführen.

Nach den neuen VGB 2008 sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung) nicht automatisch versichert. Der Einschluss ist jedoch auf besonderen Antrag möglich.

Ergänzende Technische Gefahren

Versicherte Gefahren und Schäden
Der Photovoltaikversicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
Kleiner Haken in grün Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
Kleiner Haken in grün Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Kleiner Haken in grün Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
Kleiner Haken in grün Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 a) bereits versichert;
Kleiner Haken in grün Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 b) bereits versichert;
Kleiner Haken in grün Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert.

Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird durch die Photovoltaikversicherung nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.

Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Photovoltaikversicherung leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;

durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;

durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;

soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

Gefahrendefinitionen
Im Sinne der Versicherungsbedingungen zur Photovoltaikversicherung gilt:
Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben.
Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
falscher Schlüssel oder
anderer Werkzeuge eindringt.

Umfang der Entschädigung durch die Photovoltaikversicherung

Bei Gefahren nach § 3 Nr. 1 regelt sich die Entschädigung nach § 13 VGB 2010; bei Gefahren nach § 3 Nr. 2 regelt sich die Entschädigung nach Nr. 2 bis Nr. 7.

Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.

Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache.

Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.

Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.

Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.

Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
Kleiner Haken in grün Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
Kleiner Haken in grün Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
Kleiner Haken in grün De- und Remontagekosten;
Kleiner Haken in grün Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
Kleiner Haken in grün Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;
Kleiner Haken in grün Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.

Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.

Die Photovoltaikversicherung leistet keine Entschädigung für
Kleiner Haken in grün Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
Kleiner Haken in grün Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
Kleiner Haken in grün Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
Kleiner Haken in grün entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
Kleiner Haken in grün Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
Kleiner Haken in grün Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
Kleiner Haken in grün Vermögensschäden.

Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.

Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn
die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.

Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.

Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung - Variante Wert 1914
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

Entschädigungsberechnung bei abweichende Bauausgestaltung des Gebäudes - Variante Wohnfläche
Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung des Gebäudes höherwertiger als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten bzw. die notwendigen Reparaturkosten der Photovoltaikanlage nur auf der Grundlage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Bauausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Prämienberechnung erheblich sind) beschriebenen Gebäudes ersetzt.

Selbstbehalt
Der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.

Ertragsausfall
Die Photovoltaikversicherung ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages auf Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten ... Monate vor Schadeneintritt. Der Ertragsausfall wird bis zur vereinbarten Höhe ersetzt.

Empfehlungen und Tipps Photovoltaikversicherung

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