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Wohngebäudeversicherung - Unterversicherungsverzicht

Wohngebäudeversicherung - Unterversicherungsverzicht

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Wohngebäudeversicherung - Unterversicherungsverzicht erklärt.

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Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung - Unterversicherungsverzicht

Die Gebäudeversicherung verzichtet auf Abzüge im Schadenfall wegen einer Unterversicherung, wenn die Versicherungssumme 1914 richtig ermittelt wurde (§ 12 VGB 2000).

Als richtig ermittelt gilt die Versicherungssumme, wenn entweder der Versicherer eine Berechnung eines Bausachverständigen anerkannt hat oder wenn er selbst die Umrechnung vornimmt auf Basis richtiger Angaben des Versicherungsnehmers.

Die Angaben müssen sich entweder auf einen Neubaupreis und das entsprechende Jahr oder auf die Merkmale für die Pauschalversicherung nach Wohnfläche bzw. nach umbautem Raum sowie die Gebäudemerkmale beziehen.

Für die Erhaltung des Unterversicherungsverzichts ist es wichtig, dass der Versicherungsnehmer unverzüglich wertsteigernde Um- und Ausbauten mitteilt.

Ist im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung zum Zeitpunkt des Schadenfalls der tatsächliche Versicherungswert höher als die vereinbarte Versicherungssumme, so kann der Versicherer eine etwaige Unterversicherung auch für den Teilschaden geltend machen. Dies bedeutet, dass der Schaden nur in dem Verhältnis entschädigt wird, wie sich die Versicherungssumme zum Versicherungswert verhält.

Wird gleitende Neuwertversicherung vereinbart und die Versicherungssumme 1914 gemäß den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen ermittelt, so erklärt der Versicherer den Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung und entschädigt zum Neuwert des Gebäudes unmittelbar vor Schadeneintritt.

Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht - unabhängig von der korrekten Ermittlung des Wertes 1914 - wenn die Beschreibung des Gebäudes im Antrag von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, sofern dies Abweichung aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Versicherungsnehmers beruht, oder wenn der Bauzustand nachträglich verändert wurde und dies dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde.



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