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Wohngebäudeversicherung - Überspannungsschäden

Wohngebäudeversicherung - Überspannungsschäden

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Wohngebäudeversicherung - Überspannungsschäden erklärt.

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Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung - Überspannungsschäden

Überspannungsschäden treten in der Regel durch einen Blitz auf. Diese Schäden sind in der Wohngebäudeversicherung entweder nicht mitversichert oder nur dann mitversichert, wenn der Blitzschlag unmittelbar auf Sachen übergegangen ist (Abschnitt A § 2 Abs. 3 VGB 2008; Abschnitt A § 2 Abs. 3 VHB 2008).

Durch die Klausel 7111 (VHB 2000) bzw. 7160 (VGB 2000) können Überspannungsschäden durch Blitz mit einer Summenbegrenzung wieder eingeschlossen werden.

Was ist eine Überspannung

Unter einer Überspannung versteht man Wärmeeinwirkungen (mit ggf. Funkenbildung) aufgrund zu hoher Spannungen von elektrischen Strömen an elektrischen Einrichtungen. Die Ursachen können bewusste Manipulationen wie z.B. die fehlerhafte Gestaltung von Stromnetzen, aber auch von den Stromproduzenten verursachte Spannungsspitzen sein. Ein anschauliches Beispiel dafür ist der flächenhafte Zusammenbruch des Stromnetzes in weiten Teilen Kanadas und der USA im Jahre 2004.

In der Wohngebäudeversicherung sind solche Schäden als Folge einer Überspannung gemäß A § 2 Ziffer 3 VGB 2010, 2008 (MB) bzw. § 5 Ziffern 2 und 7 VGB 2000 (MB) nur dann und auch nur an elektrischen Anlagen abgesichert, wenn die Überspannung durch unmittelbare Blitzeinwirkung (Blitzschlag) verursacht wurde.

Gemäß der abschließenden Aufzählung der versicherten Gefahren in A § 2 Ziffer 3 VGB 2010, 2008 (MB) sind Schäden aufgrund von Überspannung
an nichtelektrischen Einrichtungen und/oder
ohne unmittelbare Blitzeinwirkung
implizit ausgeschlossen und generell nicht versicherbar. Die Folge liegt auf der Hand: Kommt es z.B. aufgrund einer Überspannung zu Brandschäden an der Immobilie (im Extremfall kann das auch ein Totalschaden sein), bleibt das Versicherungsunternehmen leistungsfrei.

Die Ausführungen gelten analog für Schäden aufgrund von Kurzschluss sowie für Verträge nach den VGB 2000 (MB), VGB 99 (MB) und VGB 88 (MB). Altverträge nach VGB 62 dürften in der Praxis dagegen kaum noch vorkommen.



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