Sturm- und Hagelversicherung - Obliegenheiten
Die AStB 2008 enthalten eine Reihe von Obliegenheiten, die sich teils aus den Bestimmungen des VVG ergeben. Diese hat der VN zu beachten, um im
Versicherungsfall den Entschädigungsanspruch nicht zu gefährden. Es handelt sich mit einer Ausnahme um Obliegenheiten, wie sie auch nach den AVB anderer
Sachversicherungsarten gelten. Deshalb sei insoweit auf andere Beiträge verwiesen, insbesondere auf den Beitrag Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung
und auf den Beitrag Leitungswasserversicherung. Hier seien die in den AStB 2008 genannten Obliegenheiten nur kurz aufgezeigt:
Anzeigepflichten des VN oder seines Vertreters bis zum Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung (Abschnitt B § 1 Nr. 1 + 2 und § 9 Nr. 2 AStB 2008),
Der VN hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der VN ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform
Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der VN ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
durch einen Dritten gestatten.
Erkennt der VN nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er
diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der VN dem Versicherer unverzüglich
anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Die Aufnahme oder Veränderung eines Betriebes gleich welcher Art und welchen Umfangs ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Abschnitt A § 11 ASTB 2008 Sicherheitsvorschriften
Der Versicherungsnehmer hat
alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten,
die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren,
während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z.B. Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen,
mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des VN kürzere Fristen zu Datensicherung
üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden
oder abhanden kommen können,
über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen
und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder
abhanden kommen können.
Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt (wird von der Gesellschaft festgelegt) EUR
nicht übersteigt.
Dies gilt ferner nicht für Briefmarken,
die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte
Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu
lassen.
Abschnitt B § 8 Nr. 2 AStB 2008 Obliegenheiten des VN bei Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen,
dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er vom ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch -
anzuzeigen,
Weisungen des Versicherers zu Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten,
Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an den Versicherungsvertrag
beteilige Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der VN nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln,
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen,
dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen,
das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden
sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren,
soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und
über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,
vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann,
für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und
etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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