Sturm- und Hagelversicherung - Ausschluß von Gefahren und Schäden
Der Umfang der versicherten Gefahren und Schäden, wie er sich aus Abschnitt A § 1 Nr. 1 3 AStB 2008 ergibt, wird durch mehrere Ausschlussbestimmungen
eingeschränkt. Diese Ausschlüsse gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen der versicherten Gefahren und Schäden.
Ausgeschlossen sind gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 4 AStB 2008 Schäden durch
Sturmflut
Dieser Ausschluss ist allerdings dann lediglich als deklaratorisch anzusehen, wenn durch Sturmflut versicherte Sachen beschädigt oder zerstört werden und der
Sturm nicht direkt mitgewirkt hat. Konstitutiv ist der Ausschluss jedoch, wenn bei Sturmflut z.B. das Wasser einer Welle hochgeschleudert und vom Sturm
weitergetragen wird und versicherte Sachen erfasst.
Beispiel
Eine am Küstendeich sich brechende und hochspringende Sturmflutwelle wird teils von einer Sturmbö erfasst und auf das hinter dem Deich stehende Gebäude
geschleudert. Obwohl in diesem Fall eine Sturmeinwirkung i.S.d. Abschnitt A § 1 Nr. 1 AStB 2008 vorliegt, ist der entstandene Schaden nicht
entschädigungspflichtig, weil er ohne den Ausschlusstatbestand Sturmflut nicht hätte entstehen können.
Indes würde ein derartiger Geschehnisablauf ohne die Gegebenheit Sturmflut die Leistungspflicht des Versicherers begründen, z.B. wenn Wasser der sich an
der Küste brechenden hohen Wellen nur durch die Wucht von Orkanböen über den Deich auf Gebäude geworfen wird.
Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass die
Öffnungen durch den Sturm entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
Nach dieser Bestimmung sind vom Versicherungsschutz Schäden ausgeschlossen, die durch in das Gebäude eindringende Niederschläge oder Schmutz
(z.B. aufgewirbelten Staub) entstehen, weil
vorhandene Öffnungen nicht geschlossen sind (z.B. offenstehendes Fenster),
der Sturm nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen aufgestoßen hat (z.B. nur angelehntes oder nicht verriegeltes Fenster),
Öffnungen nicht verschließbar sind, denn diese sind den nicht ordnungsgemäß geschlossenen Öffnungen gleichzusetzen.
Öffnungen in diesem Sinne sind z.B. auch Lüftungsschlitze, Maueröffnungen für Ventilatoren oder Dampfabzugseinrichtungen u. dgl. sowie Mauerdurchbrüche in
Verbindung mit Reparaturarbeiten.
Entstehen durch den Sturm Öffnungen, die zuvor ordnungsgemäß geschlossen waren, so ist der durch eindringende Niederschläge oder Schmutz verursachte Schaden
von dem Ausschluss nicht erfasst, wenn die durch Sturm entstandenen Öffnungen einen Gebäudeschaden darstellen. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt,
wenn z.B. eine zweiflügelige Terrassentür durch den Sturmdruck in der Mitte, wo die beiden Türflügel zusammentreffen, etwas nachgibt und Regen durch den
zwischen Fußboden und unterer Türkante entstandenen Spalt eindringt. Denn hier mangelt es an einem durch Sturm entstandenen Gebäudeschaden, wenn die Tür bei
Nachlassen des Sturmdrucks wieder in ihre vorherige Lage gelangt. Wäre jedoch die Tür durch dieses Ereignis beschädigt worden und reparaturbedürftig, käme
der Ausschluss nicht zum Zuge.
In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die bei ordnungsgemäß geschlossenen Türen und Fenstern usw. verbleibenden Ritzen, z.B. zwischen
Fensterflügel und Blendrahmen, nicht als vorhandene Öffnungen anzusehen sind. So hat dasOLG Hamm (VersR 87, 1081) in einem Fall die Leistungspflicht bejaht,
bei dem der Sturm ein am Gebäude angebrachtes Regenfallrohr aus der Verankerung gerissen hatte und das aus dem abgeknickten Rohr fließende und auf den tiefer
liegenden Balkon abgeleitete Regenwasser sich dort aufstaute und auf diesem Weg durch die fest verschlossene Balkontür in die dahinter liegenden Räume
gelangte. Der durch das eindringende Regenwasser entstandene Schaden war eine adäquate Folge des Sturmschadens an dem Regenfallrohr und deshalb gedeckt.
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner durch
Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
Diese Ereignisse erfüllen zwar nicht die Kriterien des Sturmbegriffs, teils können sie aber durch Sturm ausgelöst (z.B. Flugzeugabsturz) oder ausgeweitet
(Brand wird angefacht und weitergetragen) werden; in beiden Fällen ist der Ausschluss lediglich deklaratorisch, und zudem bedeutet diese Bestimmung eine
klare Abgrenzung zu den versicherten Gefahren der Feuerversicherung. Darüber hinaus wird damit klargestellt, dass Schäden als Folge von durch Explosion oder
Blitzschlag verursachte Druckwellen nicht unter die Sturmversicherung fallen.
Lawinen
Dass Lawinenschäden nicht als Sturmschäden gelten können, bedarf keiner Erörterung. Der Ausschluss ist auch nicht damit zu begründen, dass Lawinen vom Sturm
ausgelöst werden können. Abgehende Lawinen verursachen aber naturgemäß mehr oder weniger starke Luftbewegungen. Insbesondere die so genannten Staublawinen
gehen mit orkanartigem Luftstrom als stäubende Schneewolken zu Tal. Unabhängig davon, ob eine solche Luftbewegung als wetterbedingt anzusehen ist oder nicht,
greift der Ausschluss, wenn hierdurch versicherte Sachen beschädigt werden. (zur Möglichkeit der Versicherung des Lawinenrisikos siehe sonstige Elementarereignisse Punkt 6)
Erdbeben
Weitere Ausschlussbestimmungen, wie sie auch in anderen Versicherungsarten üblich sind, enthält Abschnitt A § 2 Nr. 1-3 AStB 2008. Die Versicherung erstreckt
sich hiernach nicht auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen oder
Kernenergie verursacht werden.
Ereignisse dieser Art können für das Sturmrisiko dann relevant werden und das Entstehen eines Sturmschadens begünstigen, wenn sie Gebäudeschäden verursachen
und die Gebäude dadurch dem Sturm mehr Angriffsfläche bieten.
Die Gefahren durch Krieg und Kernenergie sehen die Versicherer als nicht oder nur schwer kalkulierbar an (zu Versicherungsmöglichkeiten gegen Schäden durch
Lawinen und Erdbeben siehe sonstige Elementarereignisse Punkt 2).
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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