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Sturm- und Hagelversicherung - Art und Weise der Sturm- und Hageleinwirkung

Sturm- und Hagelversicherung - Art und Weise der Sturm- und Hageleinwirkung

Hier bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Sturm- und Hagelversicherung - Art und Weise der Sturm- und Hageleinwirkung.

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Sturm- und Hagelversicherung - Art und Weise der Sturm- und Hageleinwirkung

Gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1a) AStB 2008 erstreckt sich die Sturmversicherung auf Schäden, die entstehen
Kleiner Haken in grün a. durch unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf die versicherten Sachen oder auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
Unmittelbar wirkt der Sturm dann auf versicherte Sachen ein, wenn sie durch den erzeugten Staudruck oder durch entstehenden Sog zu Schaden kommen. Das gilt auch dann, wenn dadurch z.B. im Freien versicherte Sachen umgeworfen oder weggeweht werden.
Kleiner Haken in grün b. dadurch, dass der Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, wirft,
Das Wort wirft ist weit auszulegen und im übertragenen Sinne zu verstehen. Deshalb ist damit auch der Fall angesprochen, dass vom Sturm abgerissene oder hochgeschleuderte Gegenstände, z.B. Metallabdeckungen, segelnd durch die Luft schweben und gegen versicherte Sachen prallen oder von höheren Gebäuden abgerissene Teile auf niedrigere Gebäude fallen. Gleiches trifft für die Gefahr Hagel zu.
Um welche Gegenstände es sich handelt, ist belanglos; es können selbst Sand, Schnee oder Hagel in Betracht kommen.
Beispiel
a) Während eines Schneesturms fegt der Sturm den auf ein Flachdach fallenden Schnee vor einer angrenzenden Gebäudewand meterhoch zusammen. Das an dieser Stelle auf das Dach drückende, enorme Gewicht der Schneemassen bringt das Dach zum Einstürzen, denn die AStB 87 und AStB 2008 schließen Schäden durch Schneedruck nicht aus; die entgegenstehendenEntscheidungen des LG Aurich (VersR 80, 1065) und LG Hannover (r+s 81, 129) halten nach Martin (SVR E II 34) einer näheren Prüfung nicht stand.
b) Die Aufprallwirkung der bei einem Gewittersturm niedergehenden Hagelkörner wird durch die mitwirkenden Kräfte des Sturmes so verstärkt, dass die Hagelkörner Dachziegel zerschlagen.

Im Fall des letzteren Beispiels kann allerdings der VN je nach Schadenbild in Beweisschwierigkeit geraten, z.B. wenn nicht nur die dem Sturm zugekehrte Seite eines Satteldachs Hagelschäden aufweist, sondern auch die im Windschatten liegende Dachseite. Insoweit kann der Einschluss von Hagelschäden nützlich sein. Allerdings treffen diese Ausführungen nur zu, soweit die AStB 87 Vertragsbestandteil sind. Nach den AStB 2008 gehört Hagel auch zu den versicherten Gefahren. Die Frage nach der Schadenursache ist somit nicht mehr von Bedeutung.
Des Weiteren besteht in Auslegung von Abschnitt b) Versicherungsschutz, wenn der Sturm oder Hagel einen in der Nähe des Gebäudes stehenden Baum umreißt und hierbei das Wurzelwerk gegen das Gebäude gedrückt wird und dieses beschädigt.
Kleiner Haken in grün als Folge eines Schadens nach a oder b an versicherten Sachen,
Der Versicherungsschutz für Sachfolgeschäden setzt voraus, dass als Folge eines Schadens nach a) oder b) ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist es hinsichtlich der innerhalb eines Gebäudes befindlichen, versicherten Sachen unerheblich, ob das vom Sturm oder Hagel beschädigte Gebäude selbst Gegenstand der Versicherung ist.
Folgeschäden beruhen zumeist auf Witterungseinflüssen, nachdem der Sturm oder Hagel am Gebäude Öffnungen geschaffen hat.
Beispiel
Nachdem der Sturm oder Hagel in die Dacheindeckung eine Öffnung gerissen hat, dringt Regenwasser in das Gebäude und durchnässt das Gebäudeinnere oder Einrichtungsgegenstände.
Bei sehr strengem Frost kühlt ein Teil der Räume im Gebäude wegen der vom Sturm oder Hagel geschaffenen Öffnungen aus, so dass Wasserleitungen zufrieren und platzen.

Kleiner Haken in grün d. durch unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind,
Kleiner Haken in grün e. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Diese Regelung ist neu und berücksichtigt auch Schäden, die z.B. bei Reihenhausanlagen von Bedeutung sein können.
Beispiel
Durch Sturm oder Hagel wird im benachbarten Reihenhaus das Dach beschädigt. Der nachfolgende Regen führt dazu, dass Regenwasser dort zu starker Durchnässung führt und schließlich auch über die Bodenplatte in das versicherte Haus eindringt und auch dort zum Schaden an versicherten Sachen führt.
Der in den AStB 87 unter
Kleiner Haken in grün d) durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß a bis c
aufgeführte Einschluss hatte im Grunde genommen nur deklaratorischen Charakter. Denn wenn zwischen einem Sturmschaden an den versicherten Sachen und dem Niederreißen oder Ausräumen ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht, so ist ein solcher auch zwischen Sturmschaden und einem Schaden an anderen Sachen durch Niederreißen oder Ausräumen gegeben, und somit handelt es sich um einen Folgeschaden, der bereits nach Abschnitt c) versichert ist.
Allerdings ist in § 1 Nr. 3d AStB 87 im Gegensatz zu den entsprechenden Bestimmungen in den AFB 87 (Feuerversicherung) und AWB 87 (Leitungswasserversicherung) nicht von versicherten Sachen die Rede. Deshalb muss man zum Ergebnis kommen, dass Schäden des VN durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß a bis c schlechthin versichert sind und insoweit diese Bestimmung konstitutiv ist. Andererseits dürften Schäden gemäß Abschnitt d) - ob an versicherten oder nicht versicherten Sachen - regelmäßig zugleich Folgen von Schadenminderungsmaßnahmen und wie deren Aufwendungen entschädigungspflichtig sein.
Ebenso verhält es sich mit dem bisher unter e) aufgeführten
Kleiner Haken in grün e) Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses gemäß a bis d.
Versichert sind hiernach sowohl Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl als adäquate Folge eines versicherten Sturmschadens (z.B. während der VN durch das Sturmschadenereignis in Anspruch genommen oder abgelenkt ist) als auch das Abhandenkommen von Sachen, die der Sturm weggeweht hat und nicht mehr aufzufinden sind.
Auch in den AStb 2008 sind diese Folgeschäden mitversichert!



Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung

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