Wohngebäudeversicherung - Regress und Regressverzicht
Schuldhaft verursachte Schäden an versicherten Immobilien sind grundsätzlich regresspflichtig, sofern der Schaden durch Verletzung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entstand und zunächst eine Regulierung durch den Versicherer erfolgte. Das kann z.B. bei einer nachträglichen Feststellung der Schuldfrage erfolgen. Rechtsgrundlage ist § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.).
Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Verursacht nämlich ein Mieter schuldhaft einen Schaden am Gebäude, für den der Versicherer des Vermieters eintrittspflichtig ist, so kann der Versicherer seine Aufwendungen dann vom Mieter nicht zurückfordern, wenn in dessen Mietnebenkosten bereits (anteilig) Kosten für die Versicherung enthalten sind. In diesem Falle würde ein nachträglicher Regress ohne sachliche Grundlage erhoben werden. Zu diesem Sachverhalt vgl. auch BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95, VersR 96, 320.
In der Feuerversicherung erfolgt ein Regress des Versicherers gemäß der alten Regelung des §§ 67, 82 VVG a.F. (nur) dann, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Zu diesem Sachverhalt vgl. auch BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99, NJW 2001, 1353 Heft 18.
Regressverzicht
In der Wohngebäudeversicherung gibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.
Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter dabei nur dann zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist demnach nicht anwendbar (vgl. BGH, 13.09.2006 – IV ZR 116/05; VersR 2006 1533 (1534 ff.)).
Zu beachten ist jedoch, dass dem Versicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zusteht; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung kann er nicht erlangen. Die Aufhebung der Doppelversicherung erfolgt folglich gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG (§ 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F.) analog (vgl. BGH, 13.09.2006 – IV ZR 273/05; VersR 2006, 1536 (1537ff.)).
Regressverzichtsabkommen
Bei dem Regressverzichtsabkommen handelt es sich um ein Abkommen der deutschen Feuerversicherer (Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen). Diesem Abkommen folgen mittlerweile fast alle Versicherungsgesellschaften.
Grund des Abkommens ist folgende Situation: In Gebäude A bricht ein Feuer aus und greift auf das Nachbargebäude B über. Demnach hätte der Feuerversicherer von B die Möglichkeit, bei dem Eigentümer von A bzw. dem schadenauslösenden Mieter die Schadenaufwendungen zu regressieren.
Sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden, verzichten die Versicherer jedoch auf diese Regessmöglichkeit:
Es muss bei dem schadenverursachenden Gebäude ebenfalls ein schadenersatzpflichtiger Feuerschaden vorliegen.
Das Feuer muss auf fremde Sachen übergegriffen haben.
Der Schaden entstand durch leicht fahrlässiges Verhalten, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Das Regressverzichtsabkommen gilt nur für Feuerversicherungen (z.B. Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, nicht aber für Kfz-Kaskoversicherung, Technische oder Transportversicherung).
Die Schadenhöhe liegt zwischen 150.000 EUR und 600.000 EUR (ehemals 300.000 DM und 1,2 Mio. DM).
Beispiel
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