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Privathaftpflicht Versicherung

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Privathaftpflicht Versicherung

Privathaftpflicht Versicherung

Versichert in der Privathaftpflichtversicherung sind alle Personen- und Sachschäden. Nur auf besondere Vereinbarung sind Vermögenschäden mitversichert, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.

Im Versicherungsumfang der Privathaftpflichtversicherung sind folgende Gefahren enthalten:
Privatperson (§ 823 BGB ), so zum Beispiel als Fahrradfahrer, Fußgänger, Skifahrer usw.;
als Haushaltungs- und Familienvorstand (Verletzung der Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder) Kinder - Haftpflicht.
als Mieter oder Besitzer eines privat genutzten Einfamilienhauses (Verkehrssicherungspflicht, z.B. Räum- und Streupflicht); Privathaftpflichtversicherung - Eigenheim
als Sportler (ausgenommen: diverse Wettkämpfe);
als Dienstherr von Hausangestellten.
als Tierhalter zahmer Tiere (ausgenommen: Hunde, Pferde, Rinder usw.). Für Hunde, Pferde usw. gibt es zusätzliche Haftpflichtversicherungen.
aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- oder versicherungspflichtigen Kfz oder Arbeitsmaschinen Benzinklausel; Kraftfahrzeuge mitversicherte - Haftpflicht.

Weiterführende Erläuterungen und Informationen zur Privathaftpflichtversicherung,
Grüner Pfeil nach rechts Privathaftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer
Grüner Pfeil nach rechts Privathaftpflichtversicherung für Bauherren
Grüner Pfeil nach rechts Privathaftpflichtversicherung für Tierhalter
Grüner Pfeil nach rechts Versicherte und nichtversicherte Personen
Grüner Pfeil nach rechts Mitsachschäden

Privathaftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer

Die Privathaftpflichtversicherung schließt das Haftungsrisiko aus dem Besitz von bestimmten Immobilien, die sogenannte Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, ein. Versichert ist hierbei die Haftung als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Nießbraucher oder Leasingnehmer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses oder einer (Eigentums-)Wohnung. Darüber hinaus werden regelmäßig auch die Ferienwohnung oder das Ferienhaus mitversichert.

Versicherungsschutz als Vermieter besteht dabei nur in beschränktem Umfang. So ist die Vermietung einer Einliegerwohnung oder mehrerer (Anzahl je nach Versicherer unterschiedlich) einzelner Räume innerhalb des Eigenheims mitversichert. Wird aber z.B. eine Eigentumswohnung oder ein Haus komplett vermietet, ist dies nicht mehr über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. In diesen Fällen ist der Abschluss einer separaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung notwendig. Das Gleiche gilt, wenn mehr als die ausdrücklich in den jeweiligen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung genannten Immobilien vorhanden sind.

Versichert sind Ersatzansprüche Dritter, die wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erhoben werden. In erster Linie ist hier an die mangelhafte oder unterbliebene Ausführung von Streu- und Räumpflichten oder Instandhaltungspflichten auf und vor dem Grundstück zu denken, aufgrund dessen sich ein Dritter - u.U. sogar der eigene Mieter - verletzt hat.

Beispiele
Auch wenn der Mieter einer Wohnung im Mietvertrag die Räum- und Streupflicht vertraglich übernommen hat, haftet er für Schäden Dritter in Folge der Unterlassung. Auch hierfür besteht Versicherungsschutz, obwohl es sich an sich nicht um eine gesetzliche Haftung, sondern um vertraglich vom Eigentümer (Vermieter) übernommene Haftung handelt.

Der Besitzer eines Bauwerks haftet aber nach § 836 Abs. 1 BGB auch für Gefahren, die von seinem Gebäude ausgehen, weil dieses nicht ordnungsgemäß instand gehalten wird. Dies gilt etwa, wenn Dachziegel des reparaturbedürftigen Daches abrutschen und ein vor dem Grundstück geparktes Auto beschädigen.

Privathaftpflichtversicherung für Bauherren

Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung ist regelmäßig auch die Haftung als Bauherr eigener Bauvorhaben mitversichert. Dieser Versicherungsschutz deckt Ansprüche Dritter ab, die z.B. aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegen den Versicherten geltend gemacht werden.

Beispiel:
Der Bauherr ist, neben dem Bauunternehmer, für die Sicherung der Baustelle und von ihr ausgehende Gefahren für Dritte verantwortlich. Die Mitversicherung des Bauherren-Risikos im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung ist allerdings begrenzt auf die dort mitversicherten Immobilien, also selbstbewohntes Wohneigentum und durch eine nach oben gedeckelte Bausumme, die je nach Versicherer variiert.

Für Bauvorhaben, die diese Bausumme überschreiten, muss eine separate Bauherrenhaftpflicht abgeschlossen werden.

Privathaftpflichtversicherung für Tierhalter

In der Privathaftpflichtversicherung sind Schadenersatzansprüche aus der Haltung von Tieren teilweise mitversichert. Eingeschlossen ist das Halten und Hüten von zahmen Haustieren (z.B. Katzen), gezähmten Kleintieren (z.B. Hamster, Vögel), sowie Bienen.

Nicht versichert sind wilde Tiere sowie gewerbliche Nutztiere. Das Halten von Hunden oder Pferden ist nicht mitversichert; hierfür muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Eingeschlossen in die Privathaftpflichtversicherung ist allerdings die Haftung als Hüter fremder Hunde oder Pferde, wenn dies nicht gewerbsmäßig erfolgt, Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke, nur zu privaten Zwecken.

Im Vordergrund steht hier die Gefährdungshaftung als Tierhalter aus § 833 BGB. Daneben kann es aber auch eine Haftung auf Schadenersatz gem. § 823 BGB geben.

Beispiel:
Hinweis:

Versicherte und nichtversicherte Personen

Neben dem Versicherungsnehmer sind in der Privathaftpflichtversicherung die folgenden Personen mitversichert:
der Ehegatte des Versicherungsnehmers,
der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
minderjährige Kinder des Versicherungsnehmers,
volljährige Kinder des Versicherungsnehmers, solange sie sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden (Kinder - Haftpflicht)
volljährige Kinder, die eine Betreuung nach dem BetreuG benötigen (je nach Versicherer)
der (ledige) Lebenspartner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, der im gemeinsamen Haushalt lebt,
Kinder des Lebenspartners und gemeinsame Kinder wie in Ziff. 2. bis 4.,
Gastkinder, Aupair-Mädchen, Austauschschüler (je nach Versicherer),
Hausangestellte (nur) bei ihrer Tätigkeit (z.B. Haushälterin, Gärtner),
alleinstehende Elternteile im Haushalt des Versicherungsnehmers (je nach Versicherer - meist gegen Aufpreis).
Nicht versichert sind: Haftpflichtansprüche von im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherungsnehmers;
Schäden an Sachen, die geborgt, geliehen, gepachtet oder gemietet wurden. Ausnahme: Schäden an gemieteten Wohnräumen;
Schäden, die mit der Berufsausübung zu tun haben, auch mit der nebenberuflichen;
Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen (Benzinklausel, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung);
Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Zusätzlich müssen ggf. folgende Risiken gesondert versichert werden:
Halten von Hunden oder Pferden;
Surfbretter und Wassersportfahrzeuge;
Heizöltanks;
Besitz von vermieteten Eigentumswohnungen und -häusern.

Mietsachschäden

Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder durch besonderes Verwahrungsverhältnis in Besitz genommenen fremden Sachen sind gem. § 4 Ziff. I, 6. a) AHB 2002 bzw. Ziff. 7.6 ab AHB 2004 grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Allen o.g. Rechtsverhältnissen (sogenannte Besitzmittlungsverhältnisse, § 688 BGB) ist gemeinsam, dass der Besitzer die Sache in der Regel wie eigene gebraucht und daher das Schadenpotenzial vergleichbar ist. Der Schaden an einer solchen Sache ist selten durch eine zufällige ungewollte Beschädigung bedingt als vielmehr durch den Gebrauch der Sache.

Die Privathaftpflichtversicherer gewähren daher nur in bestimmten Ausnahmefällen Versicherungsschutz, so z.B. in der Privathaftpflichtversicherung für private Zwecke gemieteten Wohnraum, bei Ärzten für die gemieteten Praxisräume. Das Inventar ist allerdings nie mitversichert.

Standardmäßig sind in der Privathaftpflichtversicherung Schäden an gemieteten Wohnungen oder Häusern versichert, die der Versicherte zu eigenen Wohnzwecken gemietet hat. Dieser Versicherungsschutz wird abweichend von dem grundsätzlichen Ausschluss in § 4 Ziff. I, 6. a) AHB 2002 bzw. Ziff. 7.6 ab AHB 2004 für Schäden an gemieteten Sachen geboten. Wichtigster Anwendungsfall dürfte der Wohnungsbrand sein, den der Versicherte fahrlässig verursacht hat.

Regelmäßig wird die Mitversicherung der Mietsachschäden allerdings durch eine gedeckelte Versicherungssumme limitiert, wird also nicht im vollen Umfang der Versicherungssumme für Sachschäden reguliert. Ausgeschlossen bleiben auch bei der Mitversicherung von Mietsachschäden
Schäden wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer dagegen besonders versichern kann, wie z.B. in der Hausratversicherung,
die unter den Regressverzicht der Feuerversicherer fallenden Rückgriffsansprüche (Die Feuerversicherer verzichten nach dem sogenannten Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer bei einem übergreifenden Feuerschaden auf einen Rückgriff auf den Verursacher zwischen 150.000 und 600.000 EUR. Darunter und darüber wäre an sich ein Regress möglich, der aber laut Abkommen nur dann nicht erfolgen soll, wenn in der Haftpflichtversicherung des Verursachers hierfür kein Versicherungsschutz geboten wird. Wegen des o.g. Ausschlusses findet in diesem Fall also kein Regress gegen den Verursacher statt.)

Für Gastwirte und Beherbergungsbetriebe sowie Theater und ähnliche Betriebe wird in der Regel gegen Prämienzuschlag das Verwahrungsrisiko der von Gästen eingebrachten Sachen mitversichert.

Ein besonderer Verwahrungsvertrag liegt nur vor, wenn die Aufbewahrung einer Sache Hauptleistungspflicht sein soll und die Verwahrung nicht nur gelegentlich erfolgt.

Die verbotene Eigenmacht (z.B. Unterschlagung, Diebstahl) ist vor dem Hintergrund hier aufgenommen worden, dass der Dieb nicht besser stehen soll als z.B. der Entleiher einer Sache, der für Schäden keinen Versicherungsschutz genießt.

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