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Wohngebäudeversicherung - Photovoltaikanlagen am Wohngebäude

Wohngebäudeversicherung - Photovoltaikanlagen am Wohngebäude

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Wohngebäudeversicherung - Photovoltaikanlagen am Wohngebäude erklärt.

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Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung - Photovoltaikanlagen am Wohngebäude

Im Zuge des Klimawandels sowie rapide steigender Energiekosten gewinnen Photovoltaikanlagen immer mehr an Bedeutung. Längst sind entsprechende Photovoltaikanlagen am Wohngebäude auf Dächern ein normaler Anblick geworden. Allerdings sind solche Anlagen trotz öffentlicher Förderung immer noch vergleichsweise teuer mit einem entsprechend großen Schadenpotenzial.

Waren Photovoltaikanlagen fest in das Dach oder andere Gebäudebestandteile integriert oder fest am Gebäude angebracht, bestand bis einschließlich der VGB 2000 i.d.R. Versicherungsschutz gegen versicherte Gefahren wie Hagel, Sturm usw.

Hierbei spielte es auch keine Rolle, ob es sich um Haupt- oder Zusatzanlagen (z.B. für eine Kollektorenheizung) handelte. Entscheidend war in jedem Falle die feste Verbindung mit dem versicherten Gebäude.

Entsprechende Ausführungen enthalten alle Bedingungswerke seit den VGB 88. Freistehende PV-Anlagen bedürfen nach diesen Bedingungswerken dagegen einer gesonderten Vereinbarung.

Photovoltaikversicherung und Wohngebäudeversicherung

Die VGB 2008 schließen solche Anlagen gemäß A § 5 Ziffer 3a zunächst aus. Allerdings können auf dem Hausdach eines Wohngebäude befestigte Photovoltaikanlagen (Aufdachmontage) und deren zugehörige Installationen gemäß Ziffer 4a gesondert versichert werden.

Die VGB 2010 sehen ebenfalls einen Ausschluss für Photovoltaikanlagen vor. Als Annex zur VGB 2010 können aber auf dem Hausdach installierte und in den Baukörper integrierte betriebsfertige Photovoltaikanlagen über die Besonderen Bedingungen für die Photovoltaikversicherung von Photovoltaikanlagen (BPV 2010) versichert werden. Die Wohngebäudeversicherung ist Hauptvertrag. Die VGB 2010 gelten, soweit sich aus den BPV 2010 nichts anderes ergibt.

Mit der BPV 2010 können neben den Gefahren (u.a. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitzschlag, Sturm, Hagel) der VGB 2010 auch weitere ergänzende technische Gefahren (§ 4 BPV 2010) abgesichert werden. Dies sind unvorhergesehen eintretende Beschädigungen und Zerstörungen der versicherten Sache sowie das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Versichert werden können damit auch Sachschäden durch Bedienungsfehler, Konstruktionsfehler, Kurzschluss, Überstrom und Überspannung usw.

Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer zu einer anteiligen Kürzung berechtigt. Ausgeschlossen sind etwa Alterungs- oder Abnutzungsschäden, bei Abschluss einer Photovoltaikversicherung bekannte Mängel oder Schäden für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bei den ergänzenden technischen Gefahren gelten besondere Regeln für den Umfang der Entschädigung (Teil- und Totalschaden, Begrenzung auf den Zeitwert, wenn die Anlage nicht wiederhergestellt oder wiederbeschafft wird).

Mitversichert ist der Ertragsausfall mit einer vereinbarten Haftungszeit. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten Monate vor Schadeneintritt. Der Ertragsausfall wird bis zur vereinbarten Höhe ersetzt (vgl. § 1 Nr. 2, § 5 Nr. 8 BPV 2010).

In § 7 BPV sind besondere Obliegenheiten (etwa regelmäßige Wartung der Anlage, Aufbewahrung der Vertragsunterlagen mit dem Energielieferanten und der Abrechnungen) geregelt. Der Vertrag über die Photovoltaikversicherung der Photovoltaikanlage kann unabhängig vom Hauptvertrag gekündigt werden. Mit dem Ende des Hauptvertrages erlischt allerdings auch die Photovoltaikversicherung der Photovoltaikanlage.



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