Leitungswasserversicherung - Zuordnung von Rohrteilen in Einrichtungen und Heizkesseln
Ob innerhalb von den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder innerhalb von Heizkesseln verlaufende Rohre als Rohrleitung oder als Einrichtung bzw.
Heizkessel anzusehen sind, darüber bestanden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Der Frage der Zuordnung maß man deshalb Bedeutung
zu, weil sie entscheidend dafür sein soll, ob bei einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus solchen Rohren der hierdurch an der betreffenden Einrichtung
bzw. an dem Heizkessel entstehende Durchnässungsschaden unter den Versicherungsschutz fällt oder nicht. Wäre das Rohrstück nämlich als Bestandteil der
Einrichtung bzw. des Heizkessels zu werten, so sei hinsichtlich des an der Einrichtung bzw. an dem Heizkessel entstandenen Schadens dieser nicht durch
bestimmungswidrig aus der Einrichtung bzw. dem Heizkessel ausgetretenes Wasser, sondern durch innerhalb dieser Anlagen ausgetretenes Wasser entstanden.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.6.1993 (r+s 93, 493; VersR 93, 1102) hierzu entschieden, dass im konkreten Fall unter das versicherte Risiko die
Beschädigung des Heizkessels und Brenners fällt, die durch Platzen eines im Heizkessel befindlichen Wasserrohrs verursacht war. Diese Entscheidung ist auch für
sonstige mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen der Wasserversorgung richtunggebend.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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