Leitungswasserversicherung - Wasseraustritt durch Versehen
Beruht ein nicht versicherter Wasseraustritt auf einem Versehen einer nicht benutzungsberechtigten Person, so begründet dies nach Martin (SVR E I 58) stets
einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt - desgleichen jegliches Handeln einer nicht schuldfähigen Person.
Beispiel
1. Eine in den Räumen des VN verweilende Person wollte aus einer Wasserzapfstelle Wasser entnehmen, jedoch vergeblich, weil die Wasserleitung zu diesem
Zeitpunkt abgesperrt war. Sie vergaß, den Wasserhahn wieder zuzudrehen. Als später die Wasserzufuhr wieder in Betrieb gesetzt wurde, floss das Wasser eine
Zeitlang unbemerkt aus dem offenen Wasserhahn und richtete Durchnässungsschäden an.
2. Im Haus wohnende ältere Kinder drehen den Wasserhahn der Gartenzapfstelle auf und legen das Ende des angeschlossenen Gartenschlauchs in das offenstehende
Kellerfenster und setzen die Kellerräume unter Wasser.
Hinweis
Wird ein schadenursächlicher Wasseraustritt durch vorsätzliches Handeln einer beliebigen Person herbeigeführt, die nicht VN oder dessen Repräsentant ist,
besteht Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf die Benutzungsberechtigung des Täters (Martin SVR E I 57).
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
Seite zurück