Leitungswasserversicherung - Versicherungsort
Versicherungsort ist der Ort, an dem sich die versicherten Sachen befinden und der Ort des Versicherungsfalles, an dem die versicherte Gefahr auf die
versicherte Sache schädigend einwirkt. Er hat in der «Leitungswasserversicherung» keine Bedeutung für die Herkunft des bestimmungswidrig ausgetretenen
Wassers.
Als Versicherungsort kommen gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 1 b AWB 2008 in Betracht
Gebäude oder
Räume von Gebäuden oder
Grundstücke.
Entscheidend ist, was im Versicherungsvertrag als Versicherungsort vereinbart worden ist. Jedoch sind in der Rohrbruchversicherung Zuleitungen der
Wasserversorgung des versicherten Gebäudes auch außerhalb des Gebäudes unabhängig davon versichert, ob das Versicherungsgrundstück als Versicherungsort
vereinbart wurde.
Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 1 b AWB 2008 nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese Bestimmung zielt darauf
ab, dass bewegliche Sachen nur innerhalb von Gebäuden versichert sein sollen. Dies schlägt sich auch in den meisten Pauschaldeklarationen der
Geschäftsversicherung nieder, wenn darin der Versicherungsort auf Geschäfts- und Lagerräume begrenzt wird und außerhalb dieser Räume nur im Rahmen der
Außenversicherungspositionen Versicherungsschutz besteht.
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes für bewegliche Sachen auf den Versicherungsort gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen und
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt
oder zerstört werden oder abhanden kommen (Abschnitt A § 6 Nr. 1 a) AWB 2008).
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz.
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag
bezeichneten Art.
Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten
Entschädigungsgrenze versichert.
Außenversicherung
Mehrere Versicherungsorte in einem Vertrag
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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