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Leitungswasserversicherung - Versicherungsort

Leitungswasserversicherung - Versicherungsort

Hier bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Leitungswasserversicherung - Versicherungsort.

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Leitungswasserversicherung - Versicherungsort

Versicherungsort ist der Ort, an dem sich die versicherten Sachen befinden und der Ort des Versicherungsfalles, an dem die versicherte Gefahr auf die versicherte Sache schädigend einwirkt. Er hat in der «Leitungswasserversicherung» keine Bedeutung für die Herkunft des bestimmungswidrig ausgetretenen Wassers.
Als Versicherungsort kommen gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 1 b AWB 2008 in Betracht
Kleiner Haken in grün Gebäude oder
Kleiner Haken in grün Räume von Gebäuden oder
Kleiner Haken in grün Grundstücke.
Entscheidend ist, was im Versicherungsvertrag als Versicherungsort vereinbart worden ist. Jedoch sind in der Rohrbruchversicherung Zuleitungen der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes auch außerhalb des Gebäudes unabhängig davon versichert, ob das Versicherungsgrundstück als Versicherungsort vereinbart wurde.
Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 1 b AWB 2008 nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese Bestimmung zielt darauf ab, dass bewegliche Sachen nur innerhalb von Gebäuden versichert sein sollen. Dies schlägt sich auch in den meisten Pauschaldeklarationen der Geschäftsversicherung nieder, wenn darin der Versicherungsort auf Geschäfts- und Lagerräume begrenzt wird und außerhalb dieser Räume nur im Rahmen der Außenversicherungspositionen Versicherungsschutz besteht.
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes für bewegliche Sachen auf den Versicherungsort gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen und unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen (Abschnitt A § 6 Nr. 1 a) AWB 2008).
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz.
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art.
Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.

Grüner Pfeil nach rechts Außenversicherung
Grüner Pfeil nach rechts Mehrere Versicherungsorte in einem Vertrag



Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung

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