Leitungswasserversicherung - Sachsubstanzschäden durch Leitungswasser
Der Entschädigungsanspruch für Schäden durch Leitungswasser setzt die unmittelbare schädigende Einwirkung des ausgetretenen Wassers voraus. Hierbei ist es
nicht erforderlich, dass die Schädigung allein durch die Nässe erfolgt. Deckung besteht auch für Schäden, die durch im Wasser enthaltene oder vom Wasser
mitgeschwemmte Schmutzpartikel oder Chemikalien an den versicherten Sachen entstehen.
Des Weiteren sind die aus einem Leitungswasserschaden resultierenden Folgeschäden an versicherten Sachen entschädigungspflichtig.
Beispiel
Ausgetretenes Leitungswasser hatte sich über der abgehängten Raumdecke angesammelt. Die hierdurch entstandene Belastung war so stark, dass Teile der
Deckenkonstruktion losbrachen und auf die im Raum befindlichen Sachen stürzten und diese beschädigten.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schäden, die Folgen des Wasseraustritts als solche sind.
Beispiel
Das nach einem Bruch des Heizungsrohrs ausgetretene Wasser führt zu einem Wassermangel im Heizkessel, als dessen Folge der Heizkessel durchbrennt. Ursache
für den Schaden am Heizkessel ist hier nicht die Einwirkung des ausgetretenen Wassers, sondern der durch den Wasseraustritt hervorgerufene Wassermangel.
Hinweis
Die Beseitigung einer Verstopfung, z.B. der Abflussleitung, ist ebenfalls nicht entschädigungspflichtig, auch wenn die Verstopfung einen
Leitungswasserschaden verursacht hat.
Tipp
Die Versicherer sind heute bereit, auch Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen zu versichern. Verweisen Sie bei Bedarf auf die
Klausel 7167 der VGB 2000 und auf entsprechende Regelungen bei den Pauschaldeklarationen.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
Seite zurück