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Leitungswasserversicherung - Sachsubstanzschäden durch Leitungswasser

Leitungswasserversicherung - Sachsubstanzschäden durch Leitungswasser

Hier bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Leitungswasserversicherung - Sachsubstanzschäden durch Leitungswasser.

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Leitungswasserversicherung - Sachsubstanzschäden durch Leitungswasser

Der Entschädigungsanspruch für Schäden durch Leitungswasser setzt die unmittelbare schädigende Einwirkung des ausgetretenen Wassers voraus. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Schädigung allein durch die Nässe erfolgt. Deckung besteht auch für Schäden, die durch im Wasser enthaltene oder vom Wasser mitgeschwemmte Schmutzpartikel oder Chemikalien an den versicherten Sachen entstehen.
Des Weiteren sind die aus einem Leitungswasserschaden resultierenden Folgeschäden an versicherten Sachen entschädigungspflichtig.
Beispiel
Ausgetretenes Leitungswasser hatte sich über der abgehängten Raumdecke angesammelt. Die hierdurch entstandene Belastung war so stark, dass Teile der Deckenkonstruktion losbrachen und auf die im Raum befindlichen Sachen stürzten und diese beschädigten.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schäden, die Folgen des Wasseraustritts als solche sind.
Beispiel
Das nach einem Bruch des Heizungsrohrs ausgetretene Wasser führt zu einem Wassermangel im Heizkessel, als dessen Folge der Heizkessel durchbrennt. Ursache für den Schaden am Heizkessel ist hier nicht die Einwirkung des ausgetretenen Wassers, sondern der durch den Wasseraustritt hervorgerufene Wassermangel.
Hinweis
Die Beseitigung einer Verstopfung, z.B. der Abflussleitung, ist ebenfalls nicht entschädigungspflichtig, auch wenn die Verstopfung einen Leitungswasserschaden verursacht hat.
Tipp
Die Versicherer sind heute bereit, auch Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen zu versichern. Verweisen Sie bei Bedarf auf die Klausel 7167 der VGB 2000 und auf entsprechende Regelungen bei den Pauschaldeklarationen.



Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung

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