Leitungswasserversicherung - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Unter den in Abschnitt B § 8 Nr. 2 AWB 2008 genannten Obliegenheiten sind keine Bestimmungen enthalten, die spezifisch für die Leitungswasserversicherung
sind, sondern nur solche, wie sie allenthalben in den Sachversicherungszweigen üblich sind.
Hiernach hat der VN - verkürzt wiedergegeben - bei Eintritt eines Versicherungsfalles
den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle;
der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und, soweit die Umstände es
gestatten, solche einzuholen;
für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und
etwaige sonstige Rechte zu wahren;
dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen der Zumutbarkeit jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten;
Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat;
dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ein Schadenverzeichnis vorzulegen.
Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles gemäß Nr. 1 a besteht übrigens unabhängig davon, ob der VN für den entstandenen Schaden eine Entschädigung
beanspruchen möchte. Da die Versicherer bei wiederholten Schäden gerade in der Leitungswasserversicherung oft Prämienerhöhungen oder Selbstbehalte des VN
verlangen, könnte zu deren Vermeidung ein VN geneigt sein, geringfügige Schäden nicht zu melden und diese selbst zu tragen. Damit würde er jedoch gegen die
Obliegenheit verstoßen, Versicherungsfälle anzuzeigen.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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