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Leitungswasserversicherung - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Leitungswasserversicherung - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Hier bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Leitungswasserversicherung - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.

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Leitungswasserversicherung - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Unter den in Abschnitt B § 8 Nr. 2 AWB 2008 genannten Obliegenheiten sind keine Bestimmungen enthalten, die spezifisch für die Leitungswasserversicherung sind, sondern nur solche, wie sie allenthalben in den Sachversicherungszweigen üblich sind.
Hiernach hat der VN - verkürzt wiedergegeben - bei Eintritt eines Versicherungsfalles
Kleiner Haken in grün den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle;
Kleiner Haken in grün der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
Kleiner Haken in grün den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und, soweit die Umstände es gestatten, solche einzuholen;
Kleiner Haken in grün für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren;
Kleiner Haken in grün dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen der Zumutbarkeit jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
Kleiner Haken in grün Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat;
Kleiner Haken in grün dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ein Schadenverzeichnis vorzulegen.
Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles gemäß Nr. 1 a besteht übrigens unabhängig davon, ob der VN für den entstandenen Schaden eine Entschädigung beanspruchen möchte. Da die Versicherer bei wiederholten Schäden gerade in der Leitungswasserversicherung oft Prämienerhöhungen oder Selbstbehalte des VN verlangen, könnte zu deren Vermeidung ein VN geneigt sein, geringfügige Schäden nicht zu melden und diese selbst zu tragen. Damit würde er jedoch gegen die Obliegenheit verstoßen, Versicherungsfälle anzuzeigen.



Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung

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