Leitungswasserversicherung - Nicht bezugsfertige Gebäude
Gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 4 b) AWB 2008 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen die nicht bezugsfertig sind und
an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Diese Ausschlussbestimmung wirkt nicht nur für nicht bezugsfertige Neubauten, sie kann auch bei insbesondere umfangreichen Umbauarbeiten von Altbauten
anwendbar werden.
Vor allem bei Umbauarbeiten bedarf es der vorsorglichen Verständigung mit dem Versicherer, ob und ggf. ab und bis zu welchem Zeitpunkt im konkreten Fall das
Gebäude als nicht bezugsfertig gilt. Ob im Übrigen ein Gebäude, dessen Innenarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen sind und das erst teilweise bezogen ist,
noch als nicht bezugsfertig anzusehen ist, kann in Frage stehen und daher der rechtzeitigen Klärung mit dem Versicherer bedürfen.
Hinweis
Zur Vertragssicherheit sollten Sie bei Versicherung eines Neubaus oder der darin untergebrachten Sachen mit dem Versicherer klarstellen, wann im Hinblick
auf Abschnitt A § 1 Nr. 4 b) AWB 2008 seine Haftung konkret beginnt; entsprechend sollten Sie auch bei Umbauarbeiten bereits versicherter Gebäude und
Inhaltssachen verfahren.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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