Leitungswasserversicherung - Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der VN die Obliegenheiten (Gefahrerhöhung, Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls) vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grobfahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des VN entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der VN zu beweisen.
Hinweis
Diese Regelung, nach der bei einer grobfahrlässigen Verletzung der Obliegenheit der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem Verhältnis zu
kürzen, das dem Grad der groben Fahrlässigkeit entspricht, stellt gegenüber dem bisherigen Alles-oder-Nichts-Prinzip eine Verbesserung für den VN dar. Dennoch
bleibt abzuwarten, ob sich diese Regelung in der Praxis bewährt. Denn der Versicherer setzt die Quote fest. Dem VN bleibt nur die Möglichkeit, gegen diese
Entscheidung zu klagen (vgl. den Beitrag Teilweiser Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips).
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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