Leitungswasserversicherung - Gefahrumstände - Gefahrerhöhung
Nach Abschnitt B § 1 Nr. 1 hat der VN bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der VN ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne
des Absatzes 1 stellt.
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der VN ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch
einen Dritten gestatten. Dies betrifft auch die Zeit zwischen Antragstellung und Vertragsschluss.
Erkennt der VN nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
Versicherer unverzüglich anzeigen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der VN dem
Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann gemäß Abschnitt A § 12 (Abschnitt B § 9 Nr. 1 a)) insbesondere dann vorliegen, wenn
a. sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
b. von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der
überwiegende Teil des Gebäudes nicht benutzt wird.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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