Leitungswasserversicherung - Entschädigung sonstiger Aufwendungen
Im Versicherungsfall können dem VN weitere Aufwendungen entstehen, die der Versicherer im Rahmen der AWB 2008 ersetzt.
Wie eingangs erwähnt, ersetzt der Versicherer gemäß Abschnitt B § 13 Nr. 1 a) AWB 2008 Aufwendungen, auch erfolglose, die der VN zur Abwendung oder Minderung
des Schadens für geboten halten durfte. Zu solchen Rettungsmaßnahmen ist der VN gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 2 a) aa) cc) dd) AWB 2008 verpflichtet. Als
Beispiele für entschädigungspflichtige Rettungsmaßnahmen seien erwähnt:
Trocknung durchnässter versicherter Sachen,
Ausräumen und Abtransport versicherter Sachen, wenn sie vom austretenden Wasser bedroht sind,
Auftauen eingefrorener Rohrleitungen, sofern ohne diese Maßnahme ein Bruch durch Frost unmittelbar droht.
Ferner sind gemäß § 85 VVG Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des Schadens entstehen, dem VN insoweit zu ersetzen, als ihr Aufwand den
Umständen nach geboten war (für Einzelheiten zu diesen Kosten vgl. den Beitrag Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung).
Eine Entschädigung der in Abschnitt A § 5 Nr. 1 AWB 2008 aufgeführten
Aufräumungskosten usw.,
Bewegungs- und Schutzkosten und
Wiederherstellungskosten für Akten, Pläne, Geschäftsbücher usw.
setzt voraus, dass deren Mitversicherung besonders vereinbart worden ist.
Tipp
Da die Versicherer diese Kosten vielfach prämienfrei einschließen, sollten Sie Ihren Versicherer hierauf ansprechen.
In welchem Umfang sich der Versicherungsschutz darstellt, können Sie ebenfalls den Ausführungen zur Feuerversicherung entnehmen.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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